29.10.21 - Compliance- & Governance-Newsletter


Die Bundesregierung hat insbesondere in der Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV) Vorkehrungen getroffen, um Interessenkonflikte auszuschließen.
Wer als Arbeitgeber Betriebsrenten gestalten möchte, schaut in das Betriebsrentengesetz, genauer das Betriebliche Altersversorgungsgesetz (BetrAVG). Doch eine Betriebsrente nach dem BetrAVG zu gestalten passt meist weder zu den Arbeitgeberbedürfnissen noch für Arbeitnehmer.


29.10.21 - Wie Arbeitgeber sich vom Zwangskorsett des BetrAVG befreien
Wer als Arbeitgeber Betriebsrenten gestalten möchte, schaut in das Betriebsrentengesetz, genauer das Betriebliche Altersversorgungsgesetz (BetrAVG). Doch eine Betriebsrente nach dem BetrAVG zu gestalten passt meist weder zu den Arbeitgeberbedürfnissen noch für Arbeitnehmer. Gesetzesänderungen auch infolge EU-Recht und Rechtsprechung machen das BetrAVG zudem unberechenbar. Wirkliche Freiheit für eine Gestaltung nach eigenen Wünschen gewinnt, wer das BetrAVG als unnötige Belastung und Einschränkung über Bord wirft. Dazu bedarf es erstaunlich wenig – bewirkt indes viel. Das unnötige Korsett des Betriebsrentengesetzes hat bereits abgestreift, wer die Rente nicht als Arbeitgeber selbst zusagt. Denn der erste Satz besagten Gesetzes lautet "Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes." Sobald also nicht der Arbeitgeber die Zusage erteilt, gilt schlicht das ganze Gesetz dafür nicht, nicht mal eine einzige Bestimmung daraus. Richtig gemacht ergibt sich so größte Freiheit für eine optimale und flexible Gestaltung von Betriebsrenten.

29.10.21 - Gemeinnützigkeit und Körperschaftsteuer: Englisches College seiner Organisation und Struktur nach in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einer deutschen Stiftung vergleichbar
Ein englisches Universitäts-College kann einer Stiftung nach deutschem Recht entsprechen und wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit sein. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 24.03.2021 (V R 35/18). Das College (Klägerin) wurde im 16. Jahrhundert mit königlicher Erlaubnis als "immerwährendes Kollegium des Studiums der Wissenschaften, der heiligen Theologie und der Philosophie wie der guten Künste" errichtet. Als Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftsgrundstücks erzielte es Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland, die das Finanzamt (FA) der Körperschaftsteuer unterwarf. Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) im ersten Rechtsgang und nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch den BFH auch im zweiten Rechtsgang statt. Die erneute Revision des FA wies der BFH mit der Begründung zurück, dass das College seiner Organisation und Struktur nach in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einer deutschen Stiftung vergleichbar sei und sowohl nach seiner Satzung als auch der tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützigen Zwecken (Förderung der Wissenschaft, der Forschung und der Religion) diene.

29.10.21 - Vermeidung von Interessenkonflikten und Ausübung der Aufsicht im Reisesicherungsfonds
Die Bundesregierung hat insbesondere in der Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV) Vorkehrungen getroffen, um Interessenkonflikte auszuschließen. Das schreibt sie in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion. Die Abgeordneten hatten vor dem Hintergrund des im Juni 2021 verabschiedeten Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds (RSV) unter anderem gefragt, wie die Bundesregierung Interessenskonflikte bei Ausübung der Aufsicht im Reisesicherungsfonds vermeiden will. Wie die Bundesregierung schreibt, ist unter anderem vorgesehen, dass die Geschäftsführer des RSF nicht gleichzeitig für einen Reiseanbieter oder einen Interessenvertreter der Reisewirtschaft tätig sein dürfen. Außerdem müssten sie gewährleisten, dass der RSF Verträge mit Dritten nur zu angemessenen und marktüblichen Konditionen schließt. Darüber hinaus werde die Geschäftsorganisation des RSF so zu gestalten sein, dass eine strikte Trennung zwischen Gesellschaftern, Geschäftsführern, Mitgliedern des Beirats und Reiseanbietern gewährleistet wird, um sensible Informationen und Geschäftsgeheimnisse zu schützen.


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