13.08.24 - Compliance- & Governance-Newsletter


Der Digitalausschuss des Bundestages hat über die Anhebung der Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten entschieden. Dazu erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder: "Statt neue Verpflichtungen für die Netzbetreiber aufzubauen, sollte die Bundesregierung die bürokratischen Hürden für den Netzausbau abbauen."
Die Einsichtnahme in Steuerakten nach Durchführung des Besteuerungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige hiermit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgen will, wie zum Beispiel die Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen seinen Steuerberater.


13.08.24 - Bitkom: "Statt neue Verpflichtungen für die Netzbetreiber aufzubauen, sollte die Bundesregierung die bürokratischen Hürden für den Netzausbau abbauen"
Der Digitalausschuss des Bundestages hat über die Anhebung der Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten entschieden. Dazu erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder: "Statt neue Verpflichtungen für die Netzbetreiber aufzubauen, sollte die Bundesregierung die bürokratischen Hürden für den Netzausbau abbauen. Alle Menschen und Unternehmen brauchen einen schnellen Zugang ins Internet. Damit dieses Ziel in Deutschland erreicht wird, haben die Netzbetreiber den Gigabit-Ausbau massiv beschleunigt und investieren bis 2025 rund 50 Milliarden Euro in den Ausbau von Glasfasernetzen. Laut Gigabit-Grundbuch haben inzwischen 74 Prozent aller deutschen Haushalte Zugang zu Gigabit-Internet mit 1000 Mbit/s. 32 Prozent der Haushalte verfügten Stand Dezember 2023 über Zugang zum Glasfasernetz. 98 Prozent der Haushalte verfügen über das superschnelle 5G."

13.08.24 - Keine Einsicht in Steuerakten zur Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen Dritte
Die Einsichtnahme in Steuerakten nach Durchführung des Besteuerungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige hiermit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgen will, wie zum Beispiel die Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen seinen Steuerberater. Hiervon unberührt bleibt ein Auskunftsanspruch über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 07.05.2024 – IX R 21/22 entschieden. Das Finanzamt (FA) hatte gegen die Kläger Einkommensteuer für 2015 festgesetzt. Später beantragten diese, Einsicht in ihre Einkommensteuerakte zu erhalten. Sie wollten überprüfen, ob ihr Steuerberater ordnungsgemäße Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen gemacht hatte. Dies lehnte das FA ebenso ab, wie den späteren Antrag, Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO durch Einsichtnahme in die Steuerakte zu erteilen. Das Finanzgericht trat dem entgegen und verpflichtete das FA, Akteneinsicht zu gewähren und den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch zu erfüllen.

13.08.24 - Internet-Mindestversorgung: Ausschuss folgt BNetzA-Empfehlung
Der Digitalausschuss hat Einvernehmen zu den Schlussfolgerungen des Prüfberichts der Bundesnetzagentur zur Evaluation der TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV) erteilt und einen Entschließungsantrag der Fraktionen SPD, Grüne und FDP dazu angenommen. Für den Antrag stimmte neben den Koalitionsfraktionen die AfD-Fraktion. Dagegen stimmte die Union bei Enthaltung der Gruppe Die Linke. In dem Entschließungsantrag fordern die Ampelfraktionen, die Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs auf schnelles Internet zu vereinfachen. Unter anderem soll die Bundesregierung prüfen, ob eine Feststellung von Unterversorgung innerhalb von sechs Monaten erfolgen könne. Weiter sollen bestehende Softwareprodukte zur Messung der Bandbreite so überarbeitet werden, dass die Durchführung der Messungen einfacher und weniger zeitaufwendig werde, heißt es in dem Antrag. Ziel der Überprüfung der Bundesnetzagentur (BNetzA) war es, die in der TKMV festgelegten Anforderungen an den Internetzugangs- und den Sprachkommunikationsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe zu überprüfen. Die BNetzA hatte in ihrem Bericht ein Mindestniveau von 15 Megabit pro Sekunde im Download - 5 Megabit mehr als bisher - sowie beim Upload eine Erhöhung von 1,7 auf 5 Megabit vorgeschlagen.


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