19.08.24 - Compliance- & Governance-Newsletter


Ob und wie Unternehmen mit dem Begriff "klimaneutral" werben dürfen, stand vor dem Bundesgerichtshof auf dem Prüfstand.
In der Welt des Rechts hat sich eine bemerkenswerte Entwicklung vollzogen: Massenklagen werden zunehmend industriell bearbeitet, was eine effizientere und standardisierte Abwicklung auch kleinerer Streitwerte ermöglicht.



19.08.24 - Zulässigkeit von umweltbezogenen Werbeaussagen: Bundesgerichtshof (BGH) präzisiert Vorgaben zu klimaneutraler Werbung
Ob und wie Unternehmen mit dem Begriff "klimaneutral" werben dürfen, stand vor dem Bundesgerichtshof auf dem Prüfstand. Das beklagte Unternehmen warb mit der Aussage "Seit 2021 produziert [die Beklagte] alle Produkte klimaneutral" und einem Logo, das den Begriff "klimaneutral" zeigt und auf die Internetseite eines "ClimatePartner" hinweist, unterstützte aber hierfür Klimaschutzprojekte über ein Umweltberatungsunternehmen. Die tatsächliche Produktion war aber nicht CO2-neutral. Der BGH erklärte nun, dass diese Werbeaussage entgegen der Einschätzung der Vorinstanzen irreführend sei. Dr. Katja Middelhoff, Rechtsanwältin bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland im Bereich Intellectual Property, kommentiert das aktuelle Urteil: "Nach den zahlreichen Urteilen zum Thema Klimaneutralität in den letzten Jahren ist es erfreulich, nunmehr auch die aktuelle Position des BGH zur Zulässigkeit von umweltbezogenen Werbeaussagen zu kennen. Der BGH bestätigt die strenge Ansicht aus seinen früheren Urteilen."

19.08.24 - Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet zur Zulässigkeit von Werbung mit dem Begriff "klimaneutral"
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden (Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23), dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: "klimaneutral") regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt. Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz herstellt. Die Produkte sind im Lebensmitteleinzelhandel, an Kiosken und an Tankstellen erhältlich. Die Beklagte warb in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage: "Seit 2021 produziert [die Beklagte] alle Produkte klimaneutral" und einem Logo, das den Begriff "klimaneutral" zeigt und auf die Internetseite eines "ClimatePartner" hinweist. Der Herstellungsprozess der Produkte der Beklagten läuft nicht CO2-neutral ab. Die Beklagte unterstützt indes über den "ClimatePartner" Klimaschutzprojekte.

19.08.24 - Industrialisierung des Rechtsmarktes durch Klageindustrien: Wie Massenklagen auf andere Massenprodukte folgen
In der Welt des Rechts hat sich eine bemerkenswerte Entwicklung vollzogen: Massenklagen werden zunehmend industriell bearbeitet, was eine effizientere und standardisierte Abwicklung auch kleinerer Streitwerte ermöglicht. Diese Transformation wird durch die fortschreitende Spezialisierung von Anwaltskanzleien und die Unterstützung durch IT-Anbieter vorangetrieben, die die notwendige Technologie zur Verfügung stellen. Die industrielle Bearbeitung von Massenklagen ist ein Phänomen, das sich in den letzten Jahren entwickelt hat und nun eine starke Beschleunigung erfährt. Anwälte, die sich auf Massenklagen spezialisieren, nutzen fortschrittliche Software und Algorithmen, um eine Vielzahl von Fällen schnell und effizient zu bearbeiten. Dies ermöglicht es ihnen, mehr Mandanten zu gewinnen und gleichzeitig die Bearbeitungszeit zu verkürzen. Dies wird auch gesetzlich gefördert. Ein Beispiel für diese Entwicklung ist die Neuregelung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG), die darauf abzielt, die Effizienz von kapitalmarktrechtlichen Massenklagen zu steigern und die Verfahrensdauer zu verkürzen. Ebenso elektronische Akten, Gerichtspostfächer und Zustellungen, Signaturen sowie die Ermöglichung von Video-Konferenzen für Gerichtsverhandlungen, nicht erst durch die neue ab Mai 2025 geltende Justizdigitalisierungs-VO.


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