21.08.24 - Compliance- & Governance-Newsletter


Zahlreiche Anregungen im Detail, aber überwiegend grundsätzliche Zustimmung: So lautete der Tenor bei einer Anhörung von Sachverständigen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) im Ausschuss für Inneres und Heimat.
Mit den Rahmenbedingungen für eine innovative Datenpolitik, also Datenaustausch und -nutzung sowie Datenschutz, hat sich der Digitalausschuss in einer öffentlichen Anhörung befasst.



21.08.24 - Die Gelegenheit der BDSG-Novelle solle daher genutzt werden, die Gesichtserkennung im öffentlichen Raum unmissverständlich zu verbieten
Zahlreiche Anregungen im Detail, aber überwiegend grundsätzliche Zustimmung: So lautete der Tenor bei einer Anhörung von Sachverständigen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) im Ausschuss für Inneres und Heimat. Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung Vereinbarungen des Koalitionsvertrags von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP aufgreifen sowie Ergebnisse einer Evaluierung des BDSG umsetzen. Die Datenschutzkonferenz (DSK) soll im BDSG institutionalisiert werden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Ulrich Kelber, bescheinigte dem Gesetzentwurf, er enthalte einige notwendige Klarstellungen, etwa zum Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. Allerdings seien insbesondere viele Vorschläge seines Hauses und der DSK, die unter anderem auf den im Rahmen der Evaluierung des BDSG durch die DSK im Jahr 2021 gewonnenen Ergebnissen basierten, in dem Gesetzentwurf nicht oder nicht ausreichend aufgegriffen worden.

21.08.24 - Wikimedia: Eine öffentliche Verwaltung brauche etwa eine solide Datenarchitektur und -infrastruktur statt Künstlicher Intelligenz
Mit den Rahmenbedingungen für eine innovative Datenpolitik, also Datenaustausch und -nutzung sowie Datenschutz, hat sich der Digitalausschuss in einer öffentlichen Anhörung befasst. Die Sachverständigen bewerteten auch die nationalen Spielräume bei der Umsetzung des europäischen Data Acts, des Data Governance Acts aber auch der KI-Verordnung. Aline Blankertz von Wikimedia (auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingeladen) kritisierte, dass es einen übersteigerten Glauben an Innovation gebe. Der Nutzen von Daten und Innovation müsse an ihrem Beitrag zum Gemeinwohl gemessen werden, sagte sie. An vielen Stellen sei kein Mehr an Daten erforderlich, sondern eine "konsequentere Umsetzung bewährter Konzepte und Prozesse". Eine öffentliche Verwaltung brauche etwa eine solide Datenarchitektur und -infrastruktur statt Künstlicher Intelligenz.

21.08.24 - Parkhaus als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
Ein Parkhaus ist in der Erbschaftsteuer nicht begünstigt – dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.02.2024 – II R 27/21 entschieden. Der Kläger war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters, des Erblassers. Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück. Der Erblasser hatte das Parkhaus als Einzelunternehmen ursprünglich selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 dann unbefristet an den Kläger verpachtet. Das Finanzamt stellte den Wert des Betriebsvermögens fest. Dabei behandelte es das Parkhaus als sogenanntes Verwaltungsvermögen, das bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist. Das Finanzgericht und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an. Nach dem Urteil des BFH wird Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert. Das gilt allerdings nicht für bestimmte Gegenstände des gesetzlich so bezeichneten Verwaltungsvermögens. Darunter fallen dem Grunde nach auch "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke". Diese können im Rahmen der Erbschaftsteuer zwar auch begünstigt sein, etwa wenn – wie im Streitfall – der Erblasser seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt.


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