24.10.24 - Compliance- & Governance-Newsletter


Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist im Januar 2023 in Kraft getreten; ein Jahr später folgten die von der CSRD eingeführten European Sustainability Reporting Standards (ESRS).
Nach langen kontroversen Diskussionen hat der EU-Rat am 15.3.2024 die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) angenommen. Gegenüber der Trilogfassung wurden in der beschlossenen Fassung der CSDDD einige signifikante Anpassungen vorgenommen.



24.10.24 - Schlussfolgerungen aus dem Referentenentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist im Januar 2023 in Kraft getreten; ein Jahr später folgten die von der CSRD eingeführten European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Damit ist nunmehr der Übergang von der nichtfinanziellen zur neuen europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung vollzogen. Er geht nicht nur mit einer Erweiterung von Berichtspflichten einher, sondern stellt auch neue Anforderungen an die Führung und die Aufsicht von Unternehmen in der EU (und teils darüber hinaus). Dies zeigt sich am letzten Baustein der dargestellten Nachhaltigkeitsregulatorik, der jetzt im Fokus steht – die Umsetzung der CSRD ins nationale Recht. Der am 22.3.2024 veröffentlichte Referentenentwurf (RefE) zu einem CSRD-Umsetzungsgesetz (UmsG) wird im vorliegenden Beitrag dargestellt und gewürdigt. Die CSRD trat am 5.1.2023 in Kraft. Den Mitgliedstaaten der EU wurde eine Frist von anderthalb Jahren, d. h. bis zum 6.7.2024, eingeräumt, um sie in das jeweilige nationale Recht zu übernehmen. Geschieht dies nicht, wäre sie den Regelungen zu EU-Richtlinien folgend direkt im Gebiet der Mitgliedstaaten anzuwenden (und es würde wohl gleichzeitig ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat eingeleitet werden).

24.10.24 - Vergleich mit dem deutschen Lieferkettengesetz und Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Nach langen kontroversen Diskussionen hat der EU-Rat am 15.3.2024 die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) angenommen. Gegenüber der Trilogfassung wurden in der beschlossenen Fassung der CSDDD einige signifikante Anpassungen vorgenommen. Das Europäische Parlament stimmte der Richtlinie am 14.4.2024 zu. Die CSDDD umfasst die Beachtung von spezifischen sozialen und umweltrelevanten Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette des Unternehmens. Insofern stellt die CSDDD einen zentralen Bestandteil des ambitionierten EU-Green-Deal-Projekts in enger Verbindung mit der EU-Taxonomie-Verordnung und der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) dar. Der vorliegende Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die zentralen Inhalte der CSDDD im Vergleich mit dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und geht schwerpunktmäßig auf die Ausgestaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ein. Seit der Finanzkrise zielen die Reformbemühungen der EU-Kommission zunehmend darauf ab, die Unternehmen zu einer intensiveren Nachhaltigkeitsstrategie zu bewegen. Hierbei wird dem kapitalmarktorientierten Environmental, Social- & Governance (ESG)-Konzept der Nachhaltigkeit gefolgt. Bereits im Jahre 2014 wurde die sog. EU-Non Financial Reporting Directive (NFRD) verabschiedet, wonach seit dem Geschäftsjahr 2017 bestimmte Public Interest Entities (PIEs) eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben müssen.

24.10.24 - Rechnungslegung von Personenhandelsgesellschaften
Im Rahmen der Novellierungen durch das Personengesellschaftsrechts-Modernisierungsgesetz kommt der Neufassung der Vorschriften zur Gewinnermittlung und Gewinnverteilung zentrale Bedeutung zu, die Einfluss auf die Rechnungslegung von Personengesellschaften haben. Im vorliegenden Beitrag werden die grundlegenden Auswirkungen des MoPeG auf die Rechnungslegung von Personenhandelsgesellschaften in der Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft analysiert und Lösungsvorschläge sowohl für die Gestaltung der buchhalterischen Abläufe und der handelsrechtlichen Abschlussstruktur als auch für die Ausschüttungspolitik entwickelt. Außerdem wird auf Besonderheiten eingegangen, die den Erfolgsausweis betreffen. Bei den Untersuchungen stehen Personenhandelsgesellschaften im Fokus, die i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB und § 1 PublG nicht publizitätspflichtig sind. Im Rahmen der Novellierungen durch das Personengesellschaftsrechts-Modernisierungsgesetz (MoPeG) kommt der Neufassung der Vorschriften zur Gewinnermittlung und Gewinnverteilung zentrale Bedeutung zu, die Einfluss auf die Rechnungslegung von Personengesellschaften haben. Hiernach sind die geschäftsführenden Gesellschafter verpflichtet, den Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 HGB aufzustellen. Ferner entscheiden die Gesellschafter durch den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses, wobei primär die Anteilsquote nach der gesetzlichen Regelung maßgebend für die Verteilung von Gewinn und Verlust ist.


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