25.11.24 - Compliance- & Governance-Newsletter


Da Energieunternehmen personenbezogene Daten sammeln, verarbeiten und speichern, unterliegen sie zudem den Vorgaben der EU-DSGVO, welche die Zweckbindung, Datenminimierung sowie Betroffenenrechte wie das Recht auf Auskunft oder Löschung regelt.
Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hält den gesetzlichen Zinssatz von 6 Prozent p.a. für sog. Aussetzungszinsen für verfassungswidrig. Er hat daher mit Beschluss vom 08.05. 2024 – VIII R 9/23 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen.



25.11.24 - Compliance ohne E-Mail-Archivierung? Ein absolutes No-go für Energiedienstleister
Der Countdown läuft: Die NIS2-Richtlinie steht praktisch schon vor der Tür und Betreiber kritischer Infrastrukturen (KRITIS) arbeiten auf Hochtouren daran, bis Oktober alle notwendigen Maßnahmen zu treffen. Auch das Energiewesen muss sich eingehend mit Risikomanagement, Security Monitoring, den Umgang mit sicherheitsrelevanten Vorfällen sowie Business Continuity befassen – schließlich soll die Richtlinie die Netzwerk- und Informationssicherheit aller EU-Mitgliedsstaaten stärken. Ein wichtiger Teil von NIS2 sind Sicherheitsaudits, welche künftig alle zwei Jahre durch die zuständigen Behörden durchgeführt werden. Da Energieunternehmen personenbezogene Daten sammeln, verarbeiten und speichern, unterliegen sie zudem den Vorgaben der EU-DSGVO, welche die Zweckbindung, Datenminimierung sowie Betroffenenrechte wie das Recht auf Auskunft oder Löschung regelt. Auch die datenschutzrelevante Compliance ist Gegenstand regelmäßiger Prüfungen. Für Sicherheitsaudits müssen Unternehmen deshalb alle notwendigen Daten vorlegen und zugänglich machen.

25.11.24 - Wie hoch ist die mittlerweile bekannte Anzahl der Cum-Ex-Verdachtsfälle in Deutschland?
Nach den Steuerschäden von Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäften erkundigt sich die Gruppe Die Linke ein einer Kleinen Anfrage. Sie fragt nach der Zahl der bekannten Verdachtsfälle, den finanziellen Schäden und den zurückgeholten Steuerschäden. Wissen will sie ferner, welche Maßnahmen die Bundesregierung plant, "um die Aufarbeitung und die Rückholung von Steuerschäden zu beschleunigen". Ferner: Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Verhältnis aus entstandenen und zurückgeholten Steuerschäden aus Cum-Ex- und Cum-CumGeschäften.

25.11.24 - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: BFH hält Aussetzungszinsen von monatlich einhalb Prozent für verfassungswidrig
Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hält den gesetzlichen Zinssatz von 6 Prozent p.a. für sog. Aussetzungszinsen für verfassungswidrig. Er hat daher mit Beschluss vom 08.05. 2024 – VIII R 9/23 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen. Einspruch und Klage haben im Steuerrecht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Erhebung einer Abgabe wird nicht aufgehalten und der Steuerpflichtige muss die festgesetzte Steuer zunächst zahlen. Die aufschiebende Wirkung von Einspruch und Klage kann aber in einem summarischen Verfahren auf Antrag bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids von Finanzamt oder Finanzgericht gesondert durch die Aussetzung der Vollziehung (AdV) angeordnet werden. Für den Steuerpflichtigen bedeutet das einerseits, dass er die Steuer zunächst nicht zahlen muss. Andererseits droht ihm eine Belastung mit Zinsen, wenn sein Rechtsmittel endgültig ohne Erfolg bleibt und er die Steuer "nachträglich" zahlen muss. Er hat dann nämlich für die Dauer der AdV und in Höhe des ausgesetzten Steuerbetrags Zinsen in Höhe von einhalb Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr zu entrichten (Aussetzungszinsen, § 237 i.V.m. 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung – AO –).


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