05.02.25 - Compliance- & Governance-Newsletter


In der Debatte um Beschränkungen oder ein Verbot von Per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) macht die Bundesregierung klar, dass es bei dem laufenden Beschränkungsverfahren nach der EU-Chemikalienverordnung REACH nicht um ein "pauschales Verbot" gehe.
Überlässt ein Unternehmen, das einem Konzern angehört, einen Arbeitnehmer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre einem anderen Konzernunternehmen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zweck der Überlassung erfolgt ist. In diesem Fall kann sich das entleihende Unternehmen nicht auf das Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) berufen.



05.02.25 - PFAS: Bundesregierung will gesamteuropäische Regelung
In der Debatte um Beschränkungen oder ein Verbot von Per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) macht die Bundesregierung klar, dass es bei dem laufenden Beschränkungsverfahren nach der EU-Chemikalienverordnung REACH nicht um ein "pauschales Verbot" gehe. Ziel sei eine "differenzierte Regelung", mit der die Emissionen der sogenannten Ewigkeitschemikalien in die Umwelt "signifikant" reduziert werden könne, heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/13449) . Aufgrund der grenzüberschreitenden PFAS-Belastung, aber auch des EU-Binnenmarktes und des freien Warenverkehrs sei eine gesamteuropäische Regelung sinnvoll. Da eine wissenschaftliche Bewertung noch andauere und noch kein Regelungsentwurf der EU-Kommission vorliege, sei ein "detaillierte Positionierung" der Bundesregierung noch nicht möglich.

05.02.25 - Tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie - Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase ihrer Altersteilzeit
Der im Tarifvertrag für energie- und wasserwirtschaftliche Unternehmungen geregelte Ausschluss von Arbeitnehmern, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie ist unwirksam. Der Kläger ist Arbeitnehmer eines Unternehmens der Energiewirtschaft. Er vereinbarte mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten Altersteilzeit im Blockmodell mit Beginn der Passivphase am 1. Mai 2022. Der Arbeitgeberverband energie- und wasserwirtschaftlicher Unternehmungen e.V. einigte sich mit den Gewerkschaften ver.di und IG BCE anlässlich der Tarifrunde 2023 in dem "Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung gemäß § 3 Nr. 11c Einkommenssteuergesetz" (TV IAP) auf die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie, die unabhängig vom individuellen Beschäftigungsgrad 3.000,00 Euro beträgt. Es handelt sich nach der Protokollnotiz zum TV IAP um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Von der Zahlung sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP u. a. Arbeitnehmer ausgeschlossen, die sich am 31. Mai 2023 in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden.

05.02.25 - War eine Arbeitnehmerüberlassung gegeben und das AÜG anzuwenden?
Überlässt ein Unternehmen, das einem Konzern angehört, einen Arbeitnehmer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre einem anderen Konzernunternehmen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zweck der Überlassung erfolgt ist. In diesem Fall kann sich das entleihende Unternehmen nicht auf das Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) berufen. Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kommt nach § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer aus einem der in § 9 Abs. 1 AÜG aufgeführten Gründe unwirksam ist. Diese Rechtsfolge tritt nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG bei einer Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen nicht ein, es sei denn, der Arbeitnehmer wird "zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt". Der Kläger war vom 14. Juli 2008 bis zum 30. April 2020 bei der S-GmbH als Sitzefertiger angestellt. Seine vertraglich geschuldete Tätigkeit verrichtete er auf dem Werksgelände der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie. Die Beklagte und die S-GmbH waren während der Beschäftigungsdauer des Klägers konzernverbundene Unternehmen. Die genauen Umstände, unter denen der Kläger seine Arbeitsleistung erbrachte, sind zwischen den Parteien umstritten.


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