08.07.14 - Compliance- & Governance-Newsletter


Grüne sagen: Wirtschaftliche Betätigung des ADAC und dessen Beteiligungen an Unternehmen wie Tankstellenbetrieben oder Fahrzeugvermietungen führten zu Zweifeln an der Objektivität von Tests
Durch eine zunehmende Globalisierung ist es für Unternehmen unumgänglich geworden, sich verstärkt international auf zustellen


08.07.14 - Grüne wollen Auskunft, ob die rechtlichen Möglichkeiten zur Offenlegung von Beteiligungsstrukturen im konkreten Fall des ADAC ausreichend seien
Im Rahmen einer Kleinen Anfrage setzen sich die Grünen mit dem ADAC kritisch auseinander. Angesichts des Verdachts auf Manipulationen bei der Vergabe des Autopreises "Gelber Engel" verweist die Fraktion darauf, dass Millionen von Autofahrern auf Umfragen, Aussagen oder Tests des ADAC vertrauen würden. Die wirtschaftliche Betätigung des ADAC und dessen Beteiligungen an Unternehmen wie Tankstellenbetrieben oder Fahrzeugvermietungen führten jedoch zu Zweifeln an der Objektivität von Tests und zu Unklarheiten über die Interessenlage des Clubs, moniert die Oppositionspartei.
Wie es in der Anfrage heißt, überprüft das Amtsgericht München derzeit, ob dem ADAC weiterhin der Vereinsstatus zuerkannt werden könne. Dies hänge vor allem davon ab, ob ökonomische Aktivitäten und Gewinne Hauptzweck des ADAC seien: "Angesichts der undurchsichtigen Strukturen zwischen ADAC und seinen Tochterunternehmen ist fraglich, ob eine klare Trennung zwischen wirtschaftlicher Betätigung und Vereinstätigkeit besteht."

08.07.14 - Gesetzentwurf: Lebensversicherung soll stabilisiert werden – Verzinsung für Neuverträge wird gesenkt
Die Leistungen an Lebensversicherte durch ihre Versicherungen sollen auch in der Niedrigzinsphase auf den Kapitalmärkten stabil und fair bleiben. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte. Damit sollen unter anderem die Beteiligung der Versicherten an den Risikoüberschüssen der Unternehmen von 75 auf 90 Prozent erhöht werden. Zugleich wird die Verzinsung für Neuverträge gesenkt.
Die Regierung begründet ihr Vorhaben mit einem Hinwies auf ein Stressszenario der Deutschen Bundesbank, wonach in einem bis 2023 anhaltenden Niedrigzinsumfeld mehr als ein Drittel der deutschen Lebensversicherer die regulatorischen heutigen Eigenmittelanforderungen nicht mehr erfüllen würden. Gemessen an den ab voraussichtlich ab 2016 geltenden Solvabilitätsvorschriften könnten noch mehr Unternehmen die Eigenmittelanforderungen nicht mehr erfüllen. Wörtlich heißt es in dem Entwurf: "Das bestehende lang anhaltende Niedrigzinsumfeld bedroht mittel- bis langfristig die Fähigkeit der privaten Lebensversicherungsunternehmen, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen."

08.07.14 - AG Düsseldorf: Halbgare Erklärungen zur fehlenden Verantwortlichkeit in Filesharing-Fällen reichen nicht
Wer als Anschlussinhaber behauptet, er sei in Filesharing-Fällen für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich, muss umfassend vortragen, welche alternativen Geschehensabläufe ihn entlasten können. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf in einem von .rka Rechtsanwälte erstrittenen Urteil entschieden (Urteil. v. 13.06.2014, 57 C 270/14)."Der Anschlussinhaber", so das Gericht in seinem Urteil, "muss seine Verantwortlichkeit substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt (BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus).
Der Beklagte stellt nur die vage Vermutung in den Raum, dass Dritte sich über den unsicheren Router in seinen Anschluss eingehackt haben. An konkreten Darlegungen, wie der Router verschlüsselt war, und welche Anzeichen er für einen Hackerangriff hat, fehlt es ebenso wie an der Darlegung, wie das Umfeld um den Rechner war." Die Vermutung, dass der Beklagte als Anschlussinhaber auch Täter der Verletzungshandlung war, ist damit nicht erschüttert worden und der Beklagte wurde antragsgemäß verurteilt.

08.07.14 - Änderungen, die sich für Zeitarbeitnehmer durch das ab 2014 geltende neue Reisekostenrecht ergeben
Das steuerliche Reisekostenrecht war bis zum Ende des Jahres 2013 für Angestellte in Zeitarbeitsunternehmen außerordentlich positiv ausgestaltet: Die für Finanzämter bindende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in München hatte festgelegt, dass Zeitarbeitnehmer in den Räumlichkeiten des entleihenden Unternehmens keine regelmäßige Arbeitsstätte haben konnten. Das galt selbst dann, wenn dieser Einsatz über mehrere Jahre andauerte. In der Folge konnte ein Zeitarbeitnehmer jeden Fahrtkilometer, den er zur Einsatzstelle zurücklegte, mit 30 Cent steuerlich geltend machen. Ferner konnten für die ersten drei Monate des dortigen Einsatzes Abwesenheitspauschalen an jeder neuen Tätigkeitsstätte in Ansatz bringen.
Lars-Michael Lanbin, Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e. V., weist auf die Änderungen hin, die sich für Zeitarbeitnehmer durch das ab 2014 geltende neue Reisekostenrecht ergeben: "Im Gesetz ist zunächst festgeschrieben, dass auch die betriebliche Einrichtung eines Dritten - gemeint ist an dieser Stelle der Kunde des Arbeitgebers - die erste Tätigkeitsstätte sein kann."
Dieser Grundsatz lässt vermuten, dass die ehemaligen vorteilhaften Regelungen insgesamt nicht mehr anwendbar sind. Aber Lanbin kann teilweise Entwarnung geben: Die betriebliche Einrichtung des Kunden kann nur dann eine erste Tätigkeitsstätte sein, wenn als weitere Voraussetzung das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festlegt, den Arbeitnehmer in dem Betrieb des Entleihers länger als 48 Monate, oder für die Dauer des gesamten Dienstverhältnisses oder unbefristet an dieser Stätte zu beschäftigen.

08.07.14 - Konzernweite Bedeutung von auf HSE bezogenen Compliance-Maßnahmen: Unternehmen mit Auslandsniederlassungen
Durch eine zunehmende Globalisierung ist es für Unternehmen unumgänglich geworden, sich verstärkt international auf zustellen. Der schnelle Wandel bei Kundenwünschen oder die Möglichkeit einer billigeren Produktion haben für bereits bestehende Unternehmensniederlassungen häufig Umstrukturierungen zur Folge. Daraus ergibt sich, dass Führungskräfte kurzfristig für die Einhaltung und Kontrolle gesetzlicher Verpflichtungen in anderen Ländern zuständig werden. Hier bei können sich die im Nachgang beschriebenen Risiken ergeben.


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