11.03.14 - Compliance- & Governance-Newsletter
Wirtschaftsprüfer sollten sich mit öffentlichen Äußerungen zur Bonität ihrer Mandanten zurückhalten - Das gilt insbesondere bei der Abschlussprüfung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) will keine Unternehmen bewerten
11.03.14 - Wissen in Wirtschaftsrecht: Brücke zwischen BWL und Recht
Wer sich für den beruflichen Aufstieg Wissen in Wirtschaftsrecht aneignen will, kann dies jetzt mit einem neuen Zertifikatsstudium an der "Akad University" tun: Der Weiterbildungsstudiengang vermittelt Berufstätigen mit kaufmännischem Hintergrund die rechtlichen Kenntnisse, die sie als potenzielle Führungskraft in einem Unternehmen brauchen, beispielsweise in Wettbewerbs-, Handels- und Insolvenzrecht. Der Studiengang schlägt inhaltlich eine Brücke zwischen Betriebswirtschaft und Recht: Er vermittelt sowohl praxisbezogene Grundlagen der Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik in Deutschland als auch vertiefte Kenntnisse im wirtschaftsrechtlichen Bereich. Studieninhalte sind hier vor allem Vertragsrecht, Handels- und Insolvenzrecht, Gesellschafts- und Wettbewerbsrecht sowie Produkthaftungsrecht.
11.03.14 - Was tun, wenn eine sofortige Freistellung bei Kündigung nicht sinnvoll ist?
Das Abwandern von Wissen in Unternehmen ist nichts Ungewöhnliches und lässt sich nicht gänzlich ausschließen. Horst Leis, LL.M., Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei SNP| Schlawien Partnerschaft Düsseldorf, weist darauf hin, dass es für das Unternehmen aber dann kritisch wird, wenn das Wissen nicht nur im Kopf des Mitarbeiters, sondern konkret in der Aktentasche in Papier- oder digitaler Form das Unternehmen verlässt.
11.03.14 - Für eine staatliche Institution wie die BaFin ist es schwierig, Geschäftsmodelle zu bewerten
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) will keine Unternehmen bewerten. Es könne nicht Aufgabe der Finanzaufsicht sein, festzustellen, dass Unternehmen A gut und Unternehmen B schlecht sei, erklärte BaFin-Präsidentin Elke König bei einem Gespräch mit den Mitgliedern des Finanzausschusses. Für eine staatliche Institution wie die BaFin sei es schwierig, Geschäftsmodelle zu bewerten. Hintergrund war eine Frage nach dem Fall "Prokon". Das Windenergie-Unternehmen "Prokon", das bundesweit mit seinen hochverzinslichen Genussrechten geworben hatte, war kürzlich in die Insolvenz gegangen
11.03.14 - Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder wegen Verstößen beim Anbieterwechsel
Die Bundesnetzagentur hat gegen drei große Telekommunikationsanbieter Bußgelder in Höhe von insgesamt 225.000 Euro verhängt. Die Unternehmen hatten gegen ihre Pflichten beim Anbieterwechsel verstoßen. "Endkunden sollen vor langwierigen Ausfällen beim Anbieterwechsel geschützt werden. Die Unterbrechung darf nicht länger als einen Kalendertag andauern. Der Gesetzgeber nimmt dabei nicht nur den neuen, sondern auch den alten Anbieter in die Pflicht, alle Vorkehrungen für einen weitestgehend unterbrechungsfreien Wechsel zu treffen", erläuterte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
"Die drei Anbieter haben wiederholt ihre gesetzlichen Pflichten beim Anbieterwechsel verletzt. Verbraucher waren so längeren Versorgungsunterbrechungen und den damit verbundenen Belastungen ausgesetzt. Dies ist ein Zustand, den wir nicht akzeptieren", betonte Homann. "Wir haben gegen einen weiteren großen deutschen Anbieter ein Verfahren eingeleitet. Insgesamt entfallen auf die vier betroffenen Anbieter rund 70 Prozent des Beschwerdeaufkommens zum Anbieterwechsel."
11.03.14 - Distanz zu Vertriebsinteressen des zu prüfenden Unternehmens
Wirtschaftsprüfer sollten sich mit öffentlichen Äußerungen zur Bonität ihrer Mandanten zurückhalten. Das gilt insbesondere bei der Abschlussprüfung. Ihr Prüfungsbericht richtet sich gem. § 321 Abs. 5 HGB an die Geschäftsleitungsorgane des geprüften Unternehmens. Der im Bundesanzeiger zusammen mit dem geprüften Abschluss zu veröffentlichende Bestätigungsvermerk informiert gem. § 322 HGB die Öffentlichkeit in dem Berufsstand eigener Form in zurückhaltender, professioneller und sachlicher Art.
Jede darüber hinausgehende Information an Dritte führt zu einem erhöhten Haftungsrisiko. Keinesfalls sollten sich Abschlussprüfer in den Vertrieb der Anteile oder Produkte ihrer Mandanten einbinden lassen. Mehrere aktuelle Urteile des für das Recht der unerlaubten Handlung zuständigen VI. Zivilsenats des BGH zeigen die damit verbundene, besondere Haftungsgefahr. Ob die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers in solchen Fällen eintritt, ist zweifelhaft. Der BGH deutete zudem völlig zu Recht berufsrechtliche Konsequenzen wegen der bewussten Aufgabe der Unabhängigkeit an.
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