14.01.14 - Compliance- & Governance-Newsletter


Compliance im Arbeitsrecht: Wird unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz einer schwangeren Arbeitnehmerin eine Kündigung erklärt, stellt dies eine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar und kann einen Anspruch auf Entschädigung auslösen
Die Arbeit eines Inkassounternehmens besteht darin, Mandanten beim Einzug ihrer Forderungen zu unterstützen. Diese Forderungen können zum größten Teil vorgerichtlich eingezogen werden



14.01.14 - Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungswerke sind seit 2005 steuerpflichtig; sie sind aber ermäßigt zu besteuer
Kapitalabfindungen, die von berufsständischen Versorgungswerken ihren Versicherten gewährt werden, sind steuerpflichtig, wenn sie ab dem 1. Januar 2005, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes, dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Seitdem werden die einmaligen Leistungen ebenso wie die laufenden Renten der berufsständischen Versorgungswerke mit dem sog. Besteuerungsanteil, der im Jahr 2005 50 Prozent betrug und der jährlich ansteigt, der Besteuerung unterworfen. Vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes konnte die Kapitalleistung demgegenüber in den meisten Fällen steuerfrei vereinnahmt werden.

14.01.14 - Diskriminierung wegen Schwangerschaft: Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 Euro zugesprochen hatte, bestätigt
Wird unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz einer schwangeren Arbeitnehmerin eine Kündigung erklärt, stellt dies eine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar und kann einen Anspruch auf Entschädigung auslösen. Die Klägerin sieht sich aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert. Im Kleinbetrieb ihrer Arbeitgeberin galt zwar nicht das Kündigungsschutzgesetz, für die schwangere Klägerin bestand jedoch der besondere Kündigungsschutz des § 9 MuSchG. Anfang Juli 2011 wurde aus medizinischen Gründen zudem ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG für die Klägerin ausgesprochen.

14.01.14 - Mahnbescheide online beantragen – nichts für juristische Laien
Die Arbeit eines Inkassounternehmens besteht darin, Mandanten beim Einzug ihrer Forderungen zu unterstützen. Diese Forderungen können zum größten Teil vorgerichtlich eingezogen werden. Es bleibt jedoch ein gewisser Anteil, bei dem ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden muss. Ein Prozedere, welches zum Geschäftsalltag eines Inkassobüros gehört, und für das die Mitarbeiter das benötigte juristische Know-how besitzen und ausgebildet sind. Aber nicht jeder Gläubiger wendet sich bei Forderungsausfall an einen Rechtsanwalt oder an ein fachkundiges Inkassounternehmen. So mancher versucht selbst, doch noch an sein Geld zu kommen.

14.01.14 - Der neue Unionszollkodex (UZK bzw. UCC) soll am 1. Mai 2016 zur Anwendung kommen und bis 31. Dezember 2020 die elektronischen Zollprozesse in ganz Europa ermöglichen
Am 1. Mai 2016 soll der neue Unionszollkodex (UZK bzw. englisch: Union Customs Code, kurz UCC) zur Anwendung kommen. Ursprünglich unter dem Namen "Modernisierter Zollkodex" geplant, wurde die aktualisierte Zollvorschrift fünf Jahre lang entwickelt und ist am 1. November 2013 in Kraft getreten. Bis zum 31. Dezember 2020 sollen die IT-Systeme der Zollbehörden soweit angepasst sein, dass die Zollprozesse in Europa komplett elektronisch abgewickelt werden können.

14.01.14 - Compliance in Italien: Die Berufung ThyssenKrupp
Arbeitsrecht und Arbeitssicherheit waren schon immer Bereiche, die in Italien einen besonderen Stellenwert hatten und das gesamte Wirtschaftsleben durchziehen. Das Turiner "ThyssenKrupp-Urteil" ist nun in zweiter Instanz in weiten Teilen bestätigt worden. Im Beitrag werden sowohl Tendenzen in der italienischen Rechtsprechung – die sich seit Jahren abgezeichnet haben – als auch Besonderheiten der ThyssenKrupp-Entscheidungen in erster und zweiter Instanz dargestellt. Das "ThyssenKrupp-Urteil", welches in erster Instanz Rechtsgeschichte geschrieben hat, ist nun in zweiter Instanz bezüglich der Compliance-Voraussetzungen in weiten Teilen bestätigt worden. Im Fazit werden Anregungen gegeben, um Kardinalfehler in der Ausarbeitung der arbeitssicherheitsrechtlichen Compliance in Italien zu vermeiden.


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