20.06.14 - Compliance- & Governance-Newsletter
Die Anforderungen an Unternehmen zur Verhinderung von Straftaten rücken von Jahr zu Jahr mehr ins Bewusstsein von Juristen und einer immer breiteren Öffentlichkeit
Die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforderliche Schriftform zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen (§ 15 Abs. 1 und 2 AGG) kann auch durch eine Klage gewahrt werden
20.06.14 - Im Rahmen des Zertifikatskurses "Compliance Officer (Univ.) war das Zentrum für Weiterbildung und Wissenstransfer (ZWW) der Universität Augsburg zu Besuch beim Product Compliance Center (PCC) am Augsburger Standort von Fujitsu
Am 9. Mai war das Zentrum für Weiterbildung und Wissenstransfer (ZWW) an der Universität Augsburg zu Gast beim Product Compliance Center (PCC) von Fujitsu in Augsburg. Der Besuch erfolgte im Rahmen des Zertifikatskurses "Compliance Officer (Univ.)". Begrüßt wurden die angehenden Compliance Officer von Raimund Landsbeck, dem Leiter des PCC. Bei der anschließenden Werksführung konnten die Teilnehmer einen der modernsten Produktionsstandorte für Computer und Speichersysteme weltweit kennenlernen. Das PCC ist für Tests, Zertifizierung und alle anderen Fragen der Produkt-Compliance im Fujitsu-Werk Augsburg zuständig. ZWW und PCC planen, mit einem gemeinsamen Weiterbildungsangebot an die Veranstaltung anzuknüpfen.
Unternehmen benötigen eine starke und effiziente Compliance-Organisation, um angesichts einer zunehmenden Dichte an Normen und regulativen Vorschriften das Risiko von Gesetzesverstößen und Produkthaftungsfällen zu minimieren. Der Kurs "Compliance Officer (Univ.)" des ZWW ist der erste universitäre Zertifikatskurs in Deutschland, der Fach- und Führungskräfte gezielt auf die komplexen Aufgaben des Compliance Officer vorbereitet. Berücksichtigt werden juristische, betriebswirtschaftliche, ethische und Führungsaspekte. Der Praxisbezug ist unter anderem durch die Company Campus Days gewährleistet, bei denen die Teilnehmer Einblick in renommierte Unternehmen erhalten.
20.06.14 - "Private Equity Panel 2014 II": Finanzinvestoren befürchten Marktüberhitzung
Extrem offene Finanzierungsmärkte bei gleichzeitig steigenden Kaufpreisen werden für Private Equity-Investoren in Deutschland zum Problem: Sie finden kaum mehr attraktiv bewertete Investitionsziele, die Zuversicht auf gute Geschäfte beginnt zu schwinden. Laut dem aktuellen Private Equity Panel, für das CMS Hasche Sigle und das Magazin "Finance" dreimal jährlich rund 40 Private Equity-Häuser anonym befragen, glaubt eine Mehrheit von 54 Prozent, dass sich der der Markt für fremdkapitalfinanzierte Übernahmen (leverage buyouts) gerade überhitzt.
Für diesen Stimmungswandel spricht auch die Einschätzung der Finanzinvestoren in Sachen Finanzierungsumfeld – gegenüber der Februar-Umfrage legten die Verfügbarkeit um fünf Prozent sowie Konditionen und Bedingungen um drei Prozent auf neue Rekordmarken zu. Zu dem gesellen sich überschießende Kaufpreise: Die Attraktivität der aufgerufenen Preise bricht gegenüber den vorangegangenen Befragungen ein und die Investoren sehen den Markt als zu teuer an. Damit wird auch die im Februar noch formulierte Erwartung, dass das gute Finanzierungsumfeld den Knoten bei der Transaktionstätigkeit am deutschen PE-Markt in Kürze lösen könnte, zunehmend unwahrscheinlich.
"Banken bestehen bei den Käufern nach wie vor auf hohen Eigenkapitalbeträgen, so dass die steigenden Kaufpreise trotz der besseren Finanzierungsmöglichkeiten stark auf die Renditeaussichten der Investments durchschlagen", erläutert CMS Hasche Sigle-Partner Dr. Tobias Schneider. "Falls der Trend zu hohen Kaufpreisen anhält, müssen PE-Häuser verstärkt über möglichst günstige Zukäufe, Rekapitalisierungen oder ähnliche Instrumente nachdenken." Lichtblick der aktuellen Befragung: Sollte eine mögliche Finanzierungsblase platzen, befürchten aktuell nur wenige der "Panelisten" große Auswirkungen. 57 Prozent halten eine Entwicklung ähnlich wie im Jahr 2008, als taumelnde Debt-Investoren und viele Brüche von Finanzierungsvertragsklauseln (Covenants) in den Portfoliounternehmen der gesamten Anlageklasse Private Equity schweren Schaden zufügten, für unwahrscheinlich.
20.06.14 - Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG
Die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforderliche Schriftform zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen (§ 15 Abs. 1 und 2 AGG) kann auch durch eine Klage gewahrt werden. Dabei findet § 167 ZPO Anwendung. Es genügt der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, wenn die Klage "demnächst" zugestellt wird. Der Senat hält an seiner früher als obiter dictum geäußerten gegenteiligen Auffassung (BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 27, BAGE 142, 143) nicht fest.
Die Beklagte betreibt Hallenbäder und Freibäder. Die Klägerin ist wegen einer Erkrankung an multipler Sklerose (MS) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehindert. Nach dreijähriger Ausbildung zur Fachangestellten für Bäderbetriebe bewarb sie sich um eine entsprechende Stelle bei der Beklagten, die ihr einen befristeten Arbeitsvertrag als Elternzeitvertretung in Aussicht stellte. Anlässlich einer Besichtigung des zukünftigen Arbeitsplatzes teilte die Klägerin ihre Behinderung mit. Die Beklagte zog daraufhin das Vertragsangebot zurück. Wegen der Behinderung sei die Klägerin nicht in der Lage, die Tätigkeit auszuüben. Die Klägerin erhob ohne gesonderte außergerichtliche Geltendmachung Klage auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG, die der Beklagten einen Tag nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG zugestellt wurde.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 90,40 Euro sowie eine Entschädigung in Höhe von 4.500,00 Euro zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage wegen Nichteinhaltung der Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG abgewiesen.
20.06.14 - Rechtliches Risikomanagement im Vorfeld von angedrohten Zivilverfahren in den USA
Auf Grund des besonders klägerfreundlichen US-Prozessrechts sind internationale die Gerichte der Vereinigten Staaten eine bevorzugte Adresse u.a. für Schadensersatz begehrende Kläger. Die Gerichtsgebühren sind nicht streitwertabhängig und sehr gering, die wirtschaftliche Belastung für Kläger durch Anwaltskosten ist aufgrund der fast unbegrenzt zulässigen Erfolgshonorar-Vereinbarungen minimal. Selbst im Falle eines negativen Verfahrensausgangs muss sich die Klagepartei in aller Regel nicht an den Kosten des Prozessgegners beteiligen. Hinzu kommt, dass der Sachverhalt in derartigen Fällen erst im Laufe des Verfahrens ermittelt wird.
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