27.08.14 - Compliance- & Governance-Newsletter
Nur bei planmäßiger Desinformation kann Abmahnung aus Wettbewerbsrecht erfolgen
Industrie- und Handelsfirmen, Speditions- und Logistikunternehmen, die aktuell Geschäfte mit Russland tätigen, sollten sich schnellst möglich über die neuen Embargomaßnahmen informieren
27.08.14 - Softwarelösung für die automatisierte Sanktionslistenprüfung: Bei Embargoverstößen drohen Strafen in Millionen-Höhe
Industrie- und Handelsfirmen, Speditions- und Logistikunternehmen, die aktuell Geschäfte mit Russland tätigen, sollten sich schnellst möglich über die neuen Embargomaßnahmen informieren. Andernfalls drohen ihnen vielleicht drastische Strafen. Hintergrund sind die von der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. August beschlossenen umfangreichen Wirtschaftssanktionen gegen Russland. Diese beinhalten ein Waffenembargo, Maßnahmen im Bereich des Kapitalmarkts sowie Verbote für die Ausfuhr von so genannten Dual-Use-Gütern und Ausrüstungsgegenständen für den Energiesektor. Zudem stehen mittlerweile 20 Organisationen und 87 Personen auf "schwarzen Listen". Auch die USA und verschiedene andere Länder haben in den letzten Wochen und Tagen Wirtschaftssanktionen gegen Russland beschlossen. Neben Fertigwaren sind auch Veredlungsverkehre, Mustersendungen und Blaupausen betroffen.
Darüber hinaus wurden einigen Rüstungsexporteuren, bereits erteilte Exportgenehmigungen wieder entzogen. So hat die Bundesregierung ein fast abgearbeitetes Rüstungsgeschäft eines Herstellers gestoppt.
27.08.14 - Marktposition im Bereich Compliance-Training und Compliance-Kommunikation ausbauen
Die Compliance-Dienstleisterin digital spirit GmbH forciert den Vertrieb von Compliance-Lösungen und Compliance-Produkten an neue Zielgruppen. Seit Anfang August ist dafür Ilka Schaufelberger als neue Leiterin Sales & Marketing an Bord. "Durch die Vertriebskompetenz von Ilka Schaufelberger werden wir unsere führende Marktposition im Bereich Compliance-Training und Compliance-Kommunikation ausbauen.Ihre wertvollen Erfahrungen im Mittelstand wird sie zudem gewinnbringend für das Produkt- und Serviceangebot unserer Marke Comformis einsetzen können", sagt Michael Kayser, Geschäftsführer von digital spirit.
27.08.14 - Leugnung von Verbraucherrechten gegenüber Kunden
Nur bei planmäßiger Desinformation kann Abmahnung aus Wettbewerbsrecht erfolgen. Auf ein entsprechendes Urteil des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 27.06.2014, Az.: 5 U 162/12) machte die Kanzlei volke2.0 aufmerksam. Das Gericht hatte die Vorgehensweise eines PC-Anbieters zu bewerten, der über das Internet unter anderem nach Kundenwunsch individuell konfigurierte Notebooks verkauft hatte.
Dieser hatte im Rahmen der Kundenkommunikation nach einem erklärten Widerruf vorgetragen, dass das konkret eingesandte Notebook vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, da es entsprechend individuell konfiguriert worden sei. Dabei hatte er sich auch einen im Gesetz niedergelegten Grund für den Ausschluss des Widerrufsrechts (§ 312d Abs.4 Nr.1 BGB a.F.) berufen.
Aufgrund der individuellen Kommunikation der Beklagten mit ihrem Kunden sah hier das Kammergericht Berlin kein planmäßiges Vorgehen der Vorenthaltung des gesetzlichen Widerrufsrechts bzw. Ansprüche daraus als gegeben an. Im Rahmen der individuellen Kundenkommunikation hatte der Händler eine Rechtsposition vertreten, die durch vorliegende Rechtsprechung nicht vollständig abwegig war.
27.08.14 - Betriebliche Fahrten mit einem Kraftfahrzeug: Die Höhe der Aufwendungen und damit ihre Unangemessenheit ist allein unter Anwendung der in § 4 Abs. 5 EStG geregelten Abzugsverbote oder -beschränkungen zu bestimmen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. April 2014 VIII R 20/12 entschieden, dass Kosten für betriebliche Fahrten mit einem Kraftfahrzeug selbst dann i.S. des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - dem Grunde nach - betrieblich veranlasst sind, wenn die Aufwendungen unangemessen sind. Die Höhe der Aufwendungen und damit ihre Unangemessenheit ist allein unter Anwendung der in § 4 Abs. 5 EStG geregelten Abzugsverbote oder -beschränkungen zu bestimmen.
Im Streitfall hatte ein selbständig tätiger Tierarzt den (hohen) Aufwand für einen 400 PS starken Sportwagen als Betriebsausgabe geltend gemacht. Den (absolut) geringen Umfang der betrieblichen Nutzung (nur 20 Fahrten in drei Jahren) hat er mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches nachgewiesen. Das Finanzamt hatte den als angemessen anzusehenden Aufwand für die betrieblichen Fahrten lediglich mit pauschal 1 Euro je gefahrenen Kilometer, das dagegen angerufene Finanzgericht (FG) mit pauschal 2 Euro je Kilometer angesetzt.
27.08.14 - Wirtschaftsprüfer: Berufspflichtverletzung trotz Management Fraud
Das LG Berlin verhängte gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen unzureichender Saldenbestätigungen gem. § 68 Abs. 1 Nr. 1 WPO eine signifikante Geldbuße in Höhe von 12.000 Euro. Dem Prüfer war entgangen, dass die von ihm zu prüfende Phoenix Kapitaldienst GmbH ein Barkonto bei einem englischen Broker vorgetäuscht hatte. Der Prüfer hatte die Saldenbestätigungen nicht selbst bei dem Broker angefordert, sondern damit die Phoenix-Geschäftsleitung beauftragt. Dadurch blieb es der Geschäftsleitung möglich, ihrem Abschlussprüfer gefälschte Bestätigungen vorzulegen. Der Prüfer akzeptierte die Fälschungen und unternahm nichts, um sie zu verifizieren. Darin sah das LG eine gravierende Berufspflichtverletzung. Das Kammergericht bestätigte den Vorwurf, reduzierte jedoch die Geldbuße. Jüngst bestätigte der BGH das Berufungsgericht.
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