12.07.16 - Compliance- & Governance-Newsletter


Eine Anpassung der alten EU-Fernsehrichtlinie an das digitale Zeitalter ist richtig und notwendig
Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde



12.07.16 - Nachlassverwaltung gestaltet sich von Land zu Land unterschiedlich
Sei es die Finca auf Mallorca, die Ferienwohnung in England oder das Haus in Florida, Zweit- oder Drittbesitz von Immobilien wird gern als Investition in die Zukunft betrachtet. Auch die Nachkommen sollen von der interessanten Geldanlage profitieren und das Häuschen einmal erben. Rechtsanwalt Carl-Christian Thier von der deutsch-amerikanischen Kanzlei Urban Thier & Federer P.A. klärt auf, worauf es beim Erben und Vererben von Auslandsimmobilien ankommt.

12.07.16 - Bitkom fordert Nachbesserungen an der Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie (AVMD)
Der Bitkom begrüßt die Reform der Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie (AVMD) im Grundsatz und fordert dabei an zentralen Punkten Nachbesserungen. "Eine Anpassung der alten EU-Fernsehrichtlinie an das digitale Zeitalter ist richtig und notwendig", sagte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. "Die Zeit des linearen Fernsehens mit seinen festen Sendezeiten und einer begrenzten Zahl von Kanälen geht gerade zu Ende. Stattdessen wählen die Nutzer heute im Internet jederzeit aus einem riesigen Angebot individuell ihre digitalen Inhalte aus."

12.07.16 - Besteht keine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, dürfen Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach § 10 Bundesurlaubsgesetz nicht auf den Urlaub angerechnet werden
Gesetzlich Versicherte haben während einer ambulanten Vorsorgekur gegen ihren Arbeitgeber ausschließlich dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die vom Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkasse) bewilligte Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation iSd. § 107 Abs. 2 SGB V* durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat.

12.07.16 - Klägerin hat aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge
Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er erfüllt den Anspruch durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung(zB § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen.


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