04.08.17 - Compliance- & Governance-Newsletter
Das Tauziehen um die Vorratsdatenspeicherung hört nicht auf
Stellen sich in einem Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen kartellrechtliche Vorfragen iSv. § 87 Satz 2 GWB* und kann der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Fragen nicht entschieden werden, sind die Gerichte für Arbeitssachen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht (mehr) zuständig
04.08.17 - Vorratsdatenspeicherung: Warum der Stand der Technik eine Rolle spielt
Das Tauziehen um die Vorratsdatenspeicherung hört nicht auf: Seit 1. Juli sind die Telekommunikationsanbieter in Deutschland verpflichtet, die Verbindungsdaten ihrer Kunden für zehn Wochen zu speichern. Vorige Woche jedoch erwirkte ein kleiner Münchner Anbieter in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen, dass er vorläufig von dieser Verpflichtung befreit ist. Für die Bundesnetzagentur (BNetzA), die mit der Durchsetzung der Speicherung der Telekommunikationsdaten beauftragt ist, gilt die Verpflichtung aber immer noch. Allerdings sieht sie bis zum Abschluss des Hauptverfahrens "von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung der in § 113b TKG geregelten Speicherverpflichtungen gegenüber allen verpflichteten Unternehmen ab." Andere, größere Anbieter hingegen legten sich in den letzten Monaten eine ausgeklügelte Infrastruktur zu, damit sie den Vorgaben der BNetzA zur Speicherung der Verkehrsdaten entsprechen können. Denn es gibt strenge technisch-organisatorische Auflagen dafür; sie soll dem Gesetz nach möglichst wenig in die Grundrechte eingreifen.
04.08.17 - Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen
Stellen sich in einem Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen kartellrechtliche Vorfragen iSv. § 87 Satz 2 GWB* und kann der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Fragen nicht entschieden werden, sind die Gerichte für Arbeitssachen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht (mehr) zuständig. Vielmehr sind die bei den ordentlichen Gerichten gebildeten Kartellspruchkörper ausschließlich zuständig. Die Klägerin ist ein Stahlhandelsunternehmen. Der Beklagte war Geschäftsführer der Klägerin. Das Bundeskartellamt verhängte gegen diese wegen wettbewerbswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderen Oberbaumaterialien ("Schienenkartell") Geldbußen iHv. insgesamt 191 Mio. Euro. Mit ihren Klageanträgen zu 1. und 2. begehrt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der von ihr gezahlten Geldbußen. Darüber hinaus macht sie gegenüber dem Beklagten weitere Schadensersatzansprüche geltend.
04.08.17 - Keine Anrechnung von Tätigkeiten im Beamtenverhältnis als Beschäftigungszeiten iSv. § 34 Abs. 3 TV-L
Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L einbezogen werden. Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt die Klägerin seit dem Jahr 2013 als angestellte Lehrerin. Zuvor war die Klägerin über 13 Jahre lang beamtete Lehrerin des Freistaats Thüringen. Die Klägerin will die Zeit ihres Beamtenverhältnisses als Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 TV-L festgestellt wissen. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L als Beschäftigungszeit anerkannt. Die Klägerin meint, § 34 Abs. 3 TV-L knüpfe an die Vorgängernorm des § 19 Abs. 3 BAT an, die Beamtenverhältnisse berücksichtigt habe, obwohl Beamtenverhältnisse in § 34 Abs. 3 TV-L nicht erwähnt seien.
04.08.17 - Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht
Der unter anderem für Designrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden (Urteil vom 29. Juni 2017 - I ZR 9/16), dass die Annahme eines auf die Vornahme von Vorbereitungshandlungen gestützten Vorbenutzungsrechts gemäß § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG voraussetzt, dass die Vorbereitungshandlungen im Inland stattgefunden haben. Sachverhalt: Die Klägerin ist Inhaberin eines eingetragenen Designs (Klagedesign), das ein Bettgestell zeigt. Das Klagedesign ist am 15. Juli 2002 angemeldet und am 25. November 2002 in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden. Während des Berufungsverfahrens ist für das Klagedesign im Register die Priorität der Ausstellung auf der Internationalen Möbelmesse in Köln am 14. Januar 2002 veröffentlicht worden.
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