21.09.21 - Compliance- & Governance-Newsletter
Seit dem Jahr 1991, als das EU-GwG Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erstmals definierte und zum Straftatbestand erklärte, befindet es sich in einem stetigen Wandel.
Ob der Gesetzentwurf "zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt" (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) tatsächlich zu der von der Bundesregierung erhofften Vereinfachung von Betriebsratswahlen sowie einer Stärkung der Betriebsräte führt, ist unter Sachverständigen umstritten.
21.09.21 - Vorsicht ist besser als Nachsicht: Präventiver Umgang mit dem GwG
Seit dem Jahr 1991, als das EU-GwG Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erstmals definierte und zum Straftatbestand erklärte, befindet es sich in einem stetigen Wandel. In der aktuellsten Ausführung – mittlerweile der fünften – reagieren die Änderungsrichtlinien besonders auf das Bekanntwerden der sogenannten Panama-Papers sowie auf die terroristischen Anschläge in Paris und Brüssel. Außerdem ergab eine Studie der Universität Halle von 2016, dass in Deutschland jährlich immer noch 100 Milliarden Euro gewaschen werden. (Dunkelstudie über den Umfang der Geldwäsche in Deutschland und über die Geldwäscherisiken in einzelnen Wirtschaftssektoren, Prof. Dr. jur. Kai-D. Bussmann, 2016). Letzte Überarbeitungen erweiterten daher vor allem den Kreis der Verpflichteten, sehen aber auch eine weitere Steigerung der Transparenz vor. Auch die Sorgfaltspflicht, primär beim Einsatz virtueller Währungen oder bei Geschäftsbeziehungen mit Hochrisikodrittländern, verschärft sich deutlich. Die Umsetzung dieser Erweiterungen bedeutet für verpflichtete Unternehmen einen hohen bürokratischen Aufwand, der einige Kapazitäten binden kann. Als umso wichtiger erweisen sich daher eine klare Präventionsstratiegie und innovative Softwareunterstützung.
21.09.21 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz)
Ob der Gesetzentwurf "zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt" (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) tatsächlich zu der von der Bundesregierung erhofften Vereinfachung von Betriebsratswahlen sowie einer Stärkung der Betriebsräte führt, ist unter Sachverständigen umstritten. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales deutlich. Der Entwurf sieht unter anderem vor, Betriebsratswahlen zu vereinfachen, indem im Betriebsverfassungsgesetz der Anwendungsbereich des "verpflichtenden vereinfachten Wahlverfahrens" und des "vereinfachten Wahlverfahrens nach Vereinbarung" sowohl für die Wahl des Betriebsrats als auch für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung ausgeweitet wird. Um den Schutz von Arbeitnehmern bei der Gründung eines Betriebsrats zu verbessern, soll zudem der Kündigungsschutz verbessert werden.
21.09.21 - Insolvenz - Übergang Betriebsrentenansprüche - Vorfälligkeit – Schätzung - anwendbarer Zinssatz
Bei der nach § 46 Satz 2 iVm. § 45 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG), den Pensionssicherungsverein (PSV), übergegangenen Betriebsrentenansprüche aufgrund der Kapitalisierung der Ansprüche entsteht, ist der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO anzuwenden. Der Kläger ist der PSV. Der Beklagte ist der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter in dem am 1. Oktober 2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin. Diese hatte ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt und gewährt. Im Insolvenzverfahren meldete der Kläger gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf ihn übergegangene künftige Rentenansprüche aus diesen Zusagen umgerechnet auf einen Einmalbetrag zur Insolvenztabelle an. Den maßgeblichen Betrag hat der Kläger unter Zugrundelegung eines Abzinsungszinssatzes von 3,75 vH ermittelt. Das entspricht dem bilanzrechtlich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen maßgeblichen Zinssatz für Oktober 2017 gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB. Der Beklagte hat die angemeldete Forderung nur zum Teil anerkannt und zur Insolvenztabelle festgestellt, sie im Übrigen bestritten.
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