08.08.24 - Compliance- & Governance-Newsletter


Ob es sich um eine innovative Geschäftsidee, ein neues Produkt oder ein spannendes Projekt handelt: Eine gute Idee braucht Startkapital.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden (Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 43/23), dass die Verpackung eines Produkts in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht ("Mogelpackung"), wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist.


08.08.24 - Schnelles Internet: Kein Unternehmen sei bislang gemäß Paragraf 161 TKV zur Versorgung verpflichtet worden, hatten die Abgeordneten moniert
Erstmalig seit Inkrafttreten des sogenannten "Rechts auf schnelles Internet" im Rahmen des 2021 im novellierten Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) im März 2024 einen Internetanbieter verpflichtet, einen Haushalt in Niedersachsen mit Internet- und Telefondiensten zu versorgen. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/10683) zur Umsetzung des "Rechts auf schnelles Internet" hervor. Damit entgegnet die Bundesregierung dem in der Anfrage geäußerten Vorwurf der Unionsfraktion, das "Recht auf schnelles Internet" nicht umzusetzen. Kein Unternehmen sei bislang gemäß Paragraf 161 TKV zur Versorgung verpflichtet worden, hatten die Abgeordneten moniert.

08.08.24 - Die beanstandete Produktgestaltung täuscht entgegen § 43 Abs. 2 MessEG ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vor, als in ihr enthalten ist
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden (Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 43/23), dass die Verpackung eines Produkts in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht ("Mogelpackung"), wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist. Sachverhalt: Die Klägerin ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte vertreibt Kosmetik- und Körperpflegeprodukte. Die Beklagte bewarb auf ihrer Internetseite ein Herrenwaschgel in einer aus Kunststoff bestehenden Tube mit einer Füllmenge von 100 ml. In der Online-Werbung ist die Tube auf dem Verschlussdeckel stehend abgebildet. Sie ist im unteren Bereich des Verschlussdeckels transparent und gibt den Blick auf den orangefarbigen Inhalt frei. Der darüber befindliche, sich zum Falz der Tube stark verjüngende Bereich ist nicht durchsichtig, sondern silbern eingefärbt. Die Tube ist nur im durchsichtigen Bereich bis zum Beginn des oberen, nicht durchsichtigen Bereichs mit Waschgel befüllt.

08.08.24 - Wodurch unterscheiden sich Crowdfunding und Crowdinvesting
Ob es sich um eine innovative Geschäftsidee, ein neues Produkt oder ein spannendes Projekt handelt: Eine gute Idee braucht Startkapital! Das Crowdfunding bzw. -investing ist eine von vielen Möglichkeiten, an dieses Startkapital zu gelangen und dadurch ein Projekt an den Markt zu bringen. Aber was genau steckt eigentlich hinter der Crowdfinanzierung? Wodurch unterscheiden sich Crowdfunding und Crowdinvesting? Welche Risiken bestehen für die Geldgeber? Und worauf sollte geachtet werden, wenn man sich an einem Crowdfunding-Projekt beteiligen möchte? Unter dem Oberbegriff Crowdfunding werden meist zwei verschiedene Formen der sogenannten Schwarmfinanzierung zusammengefasst: das eigentliche Crowdfunding und das Crowdinvesting. Charakteristisch für Schwarmfinanzierungen ist, dass es meist drei Beteiligte gibt: die Anleger, die Vermittlungsplattform und das Unternehmen, das an den Markt gehen oder wachsen will.


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