30.01.24 - Compliance- & Governance-Newsletter


Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb von 15 unter der Marke "Mein Real" betriebenen LEH-Standorten durch REWE freigegeben.
Der Umweltausschuss hat am einen Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes angenommen.



30.01.24 - REWE darf 15 "Mein Real"-Standorte übernehmen
Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb von 15 unter der Marke "Mein Real" betriebenen LEH-Standorten durch REWE freigegeben. Es handelt sich um die Standorte in Böblingen, Coesfeld, Ettlingen, Erfurt, Euskirchen, Gosen-Neu Zittau, Hagen, Hohe Börde, Ingelheim, Karlsruhe, Mühlheim-Kärlich, Salzgitter, Schwentinental, Übach-Palenberg und Wernigerode. Ob nach der kartellrechtlichen Freigabe tatsächlich eine Übernahme der Standorte durch REWE erfolgt, ist noch von verschiedenen Faktoren abhängig, unter anderem von einer Einigung zwischen REWE und den bisherigen Vermietern. Die 15 Standorte sind Teil der verbliebenen rund 60 "Mein Real"-Standorte der Real GmbH, die von der Investmentgesellschaft SCP kontrolliert wird. Die Real GmbH befindet sich aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten seit Ende September 2023 in einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.

30.11.23 - Arbeit auf Abruf: Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2009 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Druckindustrie, als "Abrufkraft Helferin Einlage" beschäftigt. Der von ihr mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Klägerin wurde - wie die übrigen auf Abruf beschäftigten Arbeitnehmerinnen - nach Bedarf in unterschiedlichem zeitlichen Umfang zur Arbeit herangezogen. Nachdem sich der Umfang des Abrufs ihrer Arbeitsleistung ab dem Jahr 2020 im Vergleich zu den unmittelbar vorangegangenen Jahren verringerte, hat die Klägerin sich darauf berufen, ihre Arbeitsleistung sei in den Jahren 2017 bis 2019 nach ihrer Berechnung von der Beklagten in einem zeitlichen Umfang von durchschnittlich 103,2 Stunden monatlich abgerufen worden.

30.01.24 - Viertes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
Der Umweltausschuss hat am einen Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes angenommen. Darin ist die Einrichtung eines Vergiftungsregisters beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) vorgesehen, in dem künftig erstmalig alle gemeldeten Vergiftungsfälle in Deutschland zentral erfasst werden. Für den Entwurf in geänderter Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/ Die Grünen und FDP sowie die Fraktion Die Linke. Keine Zustimmung fand der Entwurf bei den Fraktionen von CDU/CSU und AfD. Die Union hatte in einem Änderungsantrag vorgeschlagen, zwar die auch mit der Gesetzesänderung geplanten Vorschriften im Chemikaliengesetz über die Gute Laborpraxis (GLP) zu aktualisieren und europäischen Vorgaben anzupassen, aber das bundesweite Vergiftungsregister nicht einzurichten. Dieses brauche es gar nicht, argumentiert die Fraktion. Schon jetzt gebe es aus dem EU-Recht sich ergebende Berichtspflichten für die Giftinformationszentren (GIZ) der Länder. Die aktuelle Rechtslage sehe zudem vor, dass die GIZ an das BfR bei Vergiftungen von allgemeiner Bedeutung berichte. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung geplanten Vorschriften zur Datenerhebung und -übermittlung führten nur zu mehr Bürokratie und zusätzlichen Kosten.


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