Vorratsdatenspeicherung und § 113a TKG
UD Media speichert nicht auf Vorrat: Unternehmen sieht einen verfassungswidrigen Eingriff in die Privatsphäre
Anders als Telefonie-Provider müssen Anbieter von Hosting- und E-Mail-Diensten die Speicherpflicht erst ab dem 1.1.2009 erfüllen
(09.01.08) - Der Geilenkirchener Webhosting-Anbieter UD Media wird im Jahr 2008 keine Verbindungsdaten auf Vorrat speichern. Das Unternehmen macht dabei von einer Übergangsregel im geänderten Telekommunikationsgesetz Gebrauch, die Hosting- und E-Mail-Anbietern die Vorratsdatenspeicherung erst ab 1.1.2009 verbindlich vorschreibt.
"Wir halten die neuen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung für einen unverhältnismäßigen und damit verfassungswidrigen Eingriff in die Privatsphäre", begründet Geschäftsführer Ronny Schick die Haltung von UD Media. "Zudem liegt beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde vor, die möglicherweise noch zu Änderungen führen wird. Wir möchten die Privatsphäre unserer Kunden schützen und werden deshalb in diesem Jahr auf die Vorratsdatenspeicherung verzichten."
Das mit dem zum 1. Januar in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung geänderte Telekommunikationsgesetz (TKG) verlangt von Telekommunikationsanbietern, umfassende Verbindungsdaten ihrer Kunden 6 Monate lang zu speichern. Der neue § 113a TKG regelt im Detail, welche Daten dies sind - unter die Neuregelung fallen unter anderem sämtliche E-Mail-Verbindungsdaten. So sind Provider nicht nur verpflichtet zu speichern, wer wem wann eine E-Mail gesendet hat, sondern sogar noch, wann und mit welcher IP-Adresse der Empfänger sein Postfach abgerufen und die E-Mail erhalten hat. Anders als Telefonie-Provider müssen Anbieter von Hosting- und E-Mail-Diensten die Speicherpflicht erst ab dem 1.1.2009 erfüllen.
"Wer im Internet anonym bleiben will, kann das auch nach der Neuregelung zur Vorratsdatenspeicherung tun", kritisiert Schick das neue Gesetz. "Ihren Zweck, nämlich eine Eindämmung von Terrorismus und Kriminalität, kann diese Regelung daher gar nicht erfüllen. Übrig bleibt der erhebliche Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Zudem werden hier spezielle Schutzgesetze für bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Seelsorger oder Journalisten unterlaufen." Auch politische und unternehmerische Aktivitäten dürften unter dem Verlust der Vertraulichkeit leiden. (UD Media: ra)
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