06.10.14 - Compliance- & Governance-Newsletter
Eine Zinsanpassung über den Preiswettbewerb findet beim Dispozins nicht statt
Die Monopolkommission hat sich für eine Liberalisierung des deutschen Taximarktes ausgesprochen
06.10.14 - GPEN: Datenschutzvereinbarungen häufig nicht an mobile Endgeräte angepasst
Das "Global Enforcement Network" (GPEN), ein Zusammenschluss internationaler Datenschutzbehörden, hat die Ergebnisse einer Untersuchung veröffentlicht, in der weltweit 1.211 Apps für mobile Endgeräte auf ihren Umgang mit persönlichen Daten ihrer Anwender hin beurteilt wurden. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass es die absolute Mehrheit der App-Hersteller versäumt, klar zu erklären, welche Informationen erfasst und wie diese verwendet werden. Auffallend dabei vor allem, dass es 43 Prozent der App-Anbieter allen Anschein nach versäumt haben, die Darstellung ihrer Datenschutzerklärung an die kleine Bildschirme der Mobilgeräte anzupassen. In der Folge werden viele maßgebliche Informationen nicht dargestellt oder sind nur nach umfangreichem Scrollen abrufbar. Häufig sind auch Schriften unlesbar klein.
Stefan A. Jörißen, Sn. Account Executive, DACH, BeNeLux & Eastern Europe bei Keynote, Unternehmen für Lösungen für das mobile und webbasierte Cloud-Testing und -Monitoring, kommentiert dieses Ergebnis:
06.10.14 - Dispozinsen weiter zu hoch: Aktuelle Untersuchung von Finanztest zeigt - Ein Zinsdeckel muss her
Trotz historischen Zinstiefs liegen die Dispo- und Überziehungszinsen weiterhin bei vielen Banken im zweistelligen Bereich. Nur ein Sechstel der Institute hat die Zinssätze in letzter Zeit gesenkt. Viele Banken veröffentlichen die Zinskonditionen nicht im Internet. Das zeigt eine Untersuchung von Finanztest. Eine Zinsanpassung über den Preiswettbewerb findet beim Dispozins nicht statt. Deshalb fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) einen gesetzlichen Zinsdeckel.
Nur 250 der 1504 Finanztest überprüften Institute haben ihre Dispozinsen seit der letzten Untersuchung deutlich gesenkt. Damit bleibt bei den meisten Bankinstituten der Zinssatz überhöht. Die Institute mit gesenkten Zinssätzen zeigen, dass sich das Geschäft weiterhin wirtschaftlich betreiben lässt. Die aktuellen Debetsalden auf Verbraucherkonten betragen laut Bundesbankstatistik 11,8 Milliarden Euro. Es geht damit um substantielle Mehreinnahmen, die Institute durch überhöhte Zinsen auf Kosten der Verbraucher erwirtschaften. "Der Dispozins hat mit gängigen Marktzinsen nichts zu tun. Die Zinshöhe ist nicht Ausdruck eines Marktwettbewerbs", sagt Dorothea Mohn, Leiterin des Teams Finanzen beim vzbv.
06.10.14 - Liberalisierung des deutschen Taximarktes
Die Monopolkommission hat sich für eine Liberalisierung des deutschen Taximarktes ausgesprochen und setzt große Erwartungen in neue Dienste wie Taxirufsysteme über Apps auf Smartphones. Die Kommission spricht sich für eine Aufhebung der quantitativen Beschränkung des Marktzugangs sowie gegen die Tarifpflicht im Taxigewerbe aus. Die staatlich festgelegten Beförderungsentgelte sollten aufgehoben werden, heißt es im Zwanzigsten Hauptgutachten der Monopolkommission, das von der Bundesregierung als Unterrichtung (18/2150) vorgelegt wurde.
Das Hauptgutachten enthält Beobachtungen und Empfehlungen zu vielen Wirtschaftsbereichen – von der Energie bis zu Kindertagesstätten und zur Fusionskontrolle. Die Kommission hat sich aber auch mit dem durch das Aufkommen neuer Mietwagenfirmen, deren Fahrzeuge über Apps bestellt werden können, in Bewegung geratenen Taximarkt beschäftigt. Die heutigen Beschränkungen beim Zugang und die staatliche Festsetzung der Preise könnten "zu einer Unterversorgung der Bevölkerung mit Taxis sowie zu überhöhten Preisen führen".
06.10.14 - BAG zur Benachteiligung wegen des Geschlechts bei einer Bewerbung
Bei einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts kann die besondere Benachteiligung des einen Geschlechts durch ein dem Anschein nach neutrales Kriterium mit einem Verweis auf statistische Erhebungen dargelegt werden. Die herangezogene Statistik muss aussagekräftig, das heißt für die umstrittene Fallkonstellation gültig sein.
Die Beklagte betreibt einen lokalen Radiosender und suchte im Frühjahr 2012 für eine Vollzeitstelle eine Buchhaltungskraft mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung. Die Klägerin bewarb sich auf diese Stelle im April 2012, im beigefügten Lebenslauf wies sie auf ihre Ausbildungen als Verwaltungsfachfrau und zur Bürokauffrau hin. Außerdem gab sie dort an "Familienstand: verheiratet, ein Kind".
06.10.14 - Keine Altersdiskriminierung durch die Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit in § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB
Die vom Arbeitgeber einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats und verlängert sich gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB bei längerer Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen. Diese Staffelung der Kündigungsfristen verletzt das Verbot der mittelbaren Altersdiskriminierung nicht.
Die Beklagte betreibt eine Golfsportanlage und beschäftigt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer. Das Kündigungsschutzgesetz fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien darum keine Anwendung. Die 1983 geborene Klägerin war seit Juli 2008 als Aushilfe bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zum 31. Januar 2012. Die Klägerin zieht die prinzipielle Wirksamkeit dieser Kündigung nicht in Zweifel. Sie ist jedoch der Auffassung, die Staffelung der Kündigungsfristen unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit begünstige ältere Arbeitnehmer, weil langjährig beschäftigte Arbeitnehmer naturgemäß älter seien. Jüngere Arbeitnehmer wie sie würden dagegen benachteiligt.
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