17.06.14 - Compliance- & Governance-Newsletter


Compliance und damit die Umsetzung der vom Unternehmen und seinen Mitarbeitern einzuhaltenden Vorgaben bedarf der Schulung der Mitarbeiter
Europaministerin Dr. Beate Merk begrüßt, dass die EU-Kommission nach jahrelanger Kritik, vor allem auch aus Bayern, nun endlich ihren Vorschlag einer EU-weiten Bodenschutzrahmenrichtlinie fallengelassen hat



17.06.14 - BGH zur Wirksamkeit einer Restwertgarantie in Verbraucher-Leasingverträgen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in zwei Entscheidungen mit der Wirksamkeit von Restwertklauseln, die in Leasingverträgen gegenüber Verbrauchern verwendet wurden, sowie mit der Umsatzsteuerpflicht der zum Ausgleich des Restwertes erfolgenden Zahlung des Kunden befasst. In dem Verfahren VIII ZR 179/13 schloss das klagende Leasingunternehmen mit der Beklagten einen "Privat-Leasing-Vertrag" über einen Pkw. In der dem Vertrag zugrunde liegenden "PrivatLeasing-Bestellung" der Beklagten findet sich in der Mitte des von der Klägerin verwendeten Formulars unter der Überschrift "Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabrede)" folgende Regelung.

17.06.14 - Griechischer Panzerdeal: Mehr Transparenz bei Exportkreditversicherungen
Die Antikorruptionsorganisation Transparency International Deutschland hat angesichts von Berichten von Zahlungen von Krauss-Maffei Wegmann (KMW) an eine Firma von ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten mehr Transparenz bei den staatlich gesicherten Exportkreditversicherungen gefordert. Vielfach sind Waffenexporte durch Exportkreditversicherungen gedeckt, welche die Exporteure vor Verlusten durch ausbleibende Zahlungen ihrer ausländischen Geschäftspartner schützen.
Norbert Graf Stillfried, Leiter der Arbeitsgruppe Wirtschaft von Transparency Deutschland, sagte: "Die Entscheidung von Bundeswirtschaftsminister Gabriel, hermesgedeckte Rüstungsgeschäfte zukünftig jährlich zu veröffentlichen, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Aber er muss für mehr Transparenz bei der Vergabe von Exportkreditversicherungen sorgen, denn letztlich haften die Bürger als Steuerzahler für diese Versicherungen. So muss vor der Vergabe weiterer Exportkreditversicherungen veröffentlicht werden, welche Unternehmen und Finanzinstitute seit wann einer so genannten vertieften Prüfung unterworfen sind und zu welchen Ergebnissen und Konsequenzen die vertieften Prüfungen jeweils geführt haben. Dies gilt auch im Hinblick auf Krauss-Maffei Wegmann."

17.06.14 - Europaministerin Dr. Merk begrüßt Stopp der EU-Bodenschutzrahmenrichtlinie
Europaministerin Dr. Beate Merk begrüßt, dass die EU-Kommission nach jahrelanger Kritik, vor allem auch aus Bayern, nun endlich ihren Vorschlag einer EU-weiten Bodenschutzrahmenrichtlinie fallengelassen hat. Europaministerin Merk sagte: "Seit über acht Jahren geistert dieser Richtlinienvorschlag nun schon ohne Aussicht auf Erfolg durch die Brüsseler Landschaft. Bayern kämpft seit Jahren gegen diese Pläne an. Die späte Einsicht der Kommission ist für uns alle ein längst überfälliger und notwendiger Schritt in Richtung Bürokratievermeidung und Subsidiarität. Der Bodenschutz ist geradezu ein Paradebeispiel für den Sinn des Subsidiaritätsprinzips. Wir haben bewährte nationale oder regionale Bodenschutzkonzepte und brauchen keine europäische Einheitslösung".

17.06.14 - BGH schafft mit 90-Prozent-Regel Rechtssicherheit bei Schrottimmobilien
In einer Entscheidung vom 24.01.2014, Az.: V ZR 249/12, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass grundsätzlich ab einer Überteuerung von 90 Prozent von einer sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung auszugehen ist. Hierdurch schafft der BGH endlich klare Verhältnisse, stellen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank-, Kapitalanlage- und Immobilienrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg klar.
Hintergrund des Gerichtsverfahrens war ein klassischer Neufall so genannter Schrottimmobilien: Der Kläger erwarb im Jahr 2006 eine Eigentumswohnung zu einem Nettokaufpreis in Höhe von 118.000 Euro, die der auf Rückabwicklung verklagte Verkäufer kurz zuvor für 53.000 Euro selbst erst angekauft hatte. Die Höhe des objektiven Verkehrswertes war streitig, wobei die Vorinstanzen nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen von einem Betrag von 65.000 Euro ausgingen. Durch ein vom Kläger als Einwendung zu diesem Gerichtsgutachten vorgelegtes Parteigutachten wurde hingegen ein Verkehrswert von nur 61.000 Euro festgestellt. Es stellte sich daher die Frage, ob bei einer behaupteten Überteuerung von 93 Prozent die begründete Vermutung der verwerflichen Gesinnung des Verkäufers eingreifen kann. Das hatten die Vorinstanzen verneint.
In seinem aktuellen Urteil revidiert der Bundesgerichtshof die Vorinstanzen und verweist den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Fortsetzung der Beweisaufnahme zurück. "Der BGH hat sich damit eindeutig positioniert und der Rechtsansicht des OLG München eine klare Absage erteilt", erläutert Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann.

17.06.14 - E-Learning in der Compliance-Praxis: Anforderungen, Möglichkeiten, Grenzen, Praxis
Compliance und damit die Umsetzung der vom Unternehmen und seinen Mitarbeitern einzuhaltenden Vorgaben bedarf der Schulung der Mitarbeiter. Ohne derartige Schulungen ist der Transfer der abstrakten Norminhalte auf die jeweiligen Situationen im Arbeitsalltag von den Mitarbeitern häufig nicht möglich bzw. nicht ausreichend möglich. Themen wie die internationalen Antikorruptionsvorgaben oder das Kartellrecht sind selbst für den erfahrenen Juristen in all seinen Ausprägungen oftmals nur noch schwer durchschaubar. Insoweit bedürfen die Mitarbeiter, deren Tagesgeschäft gerade nicht im Rechtsbereich liegt, der Unterstützung durch Schulungen der Compliance-Abteilung. Für den Compliance-Praktiker muss ein E-Learning-Programm gewisse Anforderungen erfüllen.


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