06.11.17 - Compliance- & Governance-Newsletter


Wer im Ausland insbesondere in China mit Gefahrstoffen agiert, weiß um die Herausforderungen der länderspezifischen Besonderheiten
Das DIIR führt mit seinen Partner-Instituten aus Österreich und der Schweiz regelmäßig eine Befragung von Revisionsleitungen durc
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06.11.17 - Enquete-Studie 2017 zur Internen Revision in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Das DIIR führt mit seinen Partner-Instituten aus Österreich und der Schweiz regelmäßig eine Befragung von Revisionsleitungen durch. Die Erhebung dient seit mehr als 20 Jahren den Revisionsleitern und Stakeholdern der Unternehmen als wertvolle Orientierungshilfe für die aktuelle und zukünftige Ausrichtung der Revisionsarbeit. Nach drei Jahren haben das DIIR, das Institut für Interne Revision Österreich (IIA Austria) und der schweizerische Verband für Interne Revision (SVIR) Anfang 2017 nun wieder eine aktuelle Befragung durchgeführt.

06.11.17 - Umco-Seminar: Klassifizierung, Management und Transport von Gefahrstoffen in China
Wer im Ausland insbesondere in China mit Gefahrstoffen agiert, weiß um die Herausforderungen der länderspezifischen Besonderheiten. Deshalb bietet die Umco GmbH Anfang Dezember 2017 in Hamburg und Köln das Tagesseminar: "Klassifizierung, Management und Transport von Gefahrstoffen in China" an. Es richtet sich an Beteiligte an der Transportkette, Produktmanager, Qualitätsmanager und Verantwortliche für Vertriebssicherheit. "Um Transportverzögerungen zu vermeiden braucht es Wissen aus der Praxis. Dafür ist der permanente Austausch mit chinesischen Fachleuten notwendig, weil nur sie die lokalen Besonderheiten kennen", erklärt Willi Weßelowscky, Experte für Gefahrgut bei der Umco GmbH und ergänzt: "Zusammen mit unserem langjährigen Partner REACH24H Consulting Group China aus Hangzhou vermitteln wir europäischen Firmen der chemischen Industrie ein besseres Verständnis des chinesischen Chemikalienrechts."

06.11.17 - EU-Datenschutz-Grundverordnung: Fünf Änderungen, über die Unternehmer jetzt Bescheid wissen müssen
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) ist bereits seit dem 24. Mai 2016 beschlossene Sache – die Schonfrist läuft allerdings am 25. Mai 2018 ab. Zu diesem Stichtag gilt für alle Unternehmen verbindlich die neue Rechtslage. Grund genug, sich mit dem Thema jetzt genau auseinanderzusetzen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, bevor zeitliche Engpässe für die Umsetzung entstehen. G Data stellt hierzu ein Whitepaper bereit und zählt fünf Änderungen auf, die für Unternehmer von entscheidender Bedeutung sind. Alles dreht sich in der EU-DSGVO um personenbezogene Daten, zum Beispiel Kundeninformationen und wie diese zukünftig geschützt sein müssen. Erhält eine Datenschutzbehörde Kenntnis über einen Verstoß, so muss das Unternehmen laut Art. 83 EU-DSGVO Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro respektive 4 Prozent des weltweiten Firmenjahresumsatzes zahlen. Diese Summen werden dann aufgerufen, wenn beispielsweise ein Unternehmen das Recht auf Vergessenwerden verletzt. 2 Prozent des weltweiten Firmenjahresumsatzes oder eine Summe von bis zu 10 Millionen Euro werden fällig, wenn beispielsweise die Meldepflicht verletzt wird.

06.11.17 - Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden (Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 - Vorschaubilder III), dass eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt. Die Klägerin betreibt eine Internetseite, auf der sie Fotografien anbietet. Bestimmte Inhalte ihres Internetauftritts können nur von registrierten Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts genutzt werden. Die Kunden dürfen die im passwortgeschützten Bereich eingestellten Fotografien auf ihre Rechner herunterladen. Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen an, die Nutzer in eine Suchmaske eingeben können. Für die Durchführung der Bilderrecherche greift die Beklagte auf die Suchmaschine von Google zurück, zu der sie auf ihrer Webseite einen Link gesetzt hat. Die Suchmaschine ermittelt die im Internet vorhandenen Bilddateien, indem sie die frei zugänglichen Webseiten in regelmäßigen Abständen nach dort eingestellten Bildern durchsucht.


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