20.04.17 - Compliance- & Governance-Newsletter


Nicht jeder Netzbetreiber muss eine eigene Zertifizierung durchführen, um die Anforderungen des IT-Sicherheitskataloges zu erfüllen
Eine Neukonzeption des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) enthält der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Anpassung des nationalen Rechts an die EU-Datenschutz-Grundverordnung und zur Umsetzung einer EU-Richtlinie



20.04.17 - Bundeskartellamt zum Vergabemodell 2018 für Autobahntankstellen der Tank & Rast
Das Bundeskartellamt hat das Verfahren wegen des Vergabemodells 2018 der Autobahn Tank & Rast GmbH in Bezug auf die Vergabe der Einlieferungs- und Vertriebsrechte für Kraftstoffe an Bundesautobahntankstellen ohne Verfügung beendet. Die Tank & Rast hat in den 1990er Jahren vom Staat die Bewirtschaftung der Bundesautobahntankstellen übernommen, betreibt den Kraftstoffvertrieb an den Stationen allerdings überwiegend nicht selbst. Vielmehr vergibt sie rund 90 Prozent der Rechte für die Einlieferung und den Vertrieb von Kraftstoffen an Mineralölunternehmen. Für diese Unternehmen genießt der Standort "Autobahn" nach wie vor sehr hohe Attraktivität.

20.04.17 - Gesetzentwurf: Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes
Eine Neukonzeption des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) enthält der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Anpassung des nationalen Rechts an die EU-Datenschutz-Grundverordnung und zur Umsetzung einer EU-Richtlinie. Wie die Deutsche Bundesregierung in der Vorlage erläutert, ist die Datenschutz-Grundverordnung ab dem 25. Mai 2018 in allen EU-Staaten unmittelbar geltendes Recht. Diese Verordnung, deren Ziel "ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten" sei, sehe eine Reihe von Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber vor. Zugleich enthalte sie konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge.

20.04.17 - EuGH: Kosten eines Anrufs unter Kundenservicetelefonnummer dürfen nicht höher sein als Kosten eines gewöhnlichen Anrufs
Einem Verbraucher dürfen durch einen Anruf unter einer von einem Unternehmen eingerichteten Servicerufnummer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag keine höheren Telefonkosten entstehen als die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetz- oder Mobilfunkrufnummer. Dies hat der Europäische Gerichtshof im Rahmen eines von der Wettbewerbszentrale beim Landgericht Stuttgart geführten Verfahrens entschieden (EuGH, Urteil vom 02.03.2017, Az. C-568/15). Hintergrund ist eine Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale gegen einen Elektro- und Elektronikhändler vor dem LG Stuttgart (Az. 1 O 21/15): Der beklagte Händler hatte Verbrauchern, die mit ihm einen Vertrag über den Onlineshop abgeschlossen hatten, zur telefonischen Kontaktaufnahme eine kostenpflichtige 01805-Nummer (14 Cent/Minute aus dem Festnetz bzw. max. 42 Cent/Minute aus dem Mobilfunknetz) angeboten.

20.04.17 - Erfahrungsbericht: Nicht jeder Energienetzbetreiber muss eine Zertifizierung gemäß IT-Sicherheitskatalog durchführen
Nicht jeder Netzbetreiber muss eine eigene Zertifizierung durchführen, um die Anforderungen des IT-Sicherheitskataloges zu erfüllen. Dabei ist nicht alleine die Größe des Unternehmens wesentlich. Entscheidend ist, ob er gengenüber der Bundesnetzagentur nachweisen kann, dass er keine Anlagen betreibt, die vom IT-Sicherheitskatalog erfasst sind. Die Süd IT AG hat bereits umfangreiche Erfahrungen gesammelt, Netzbetreiber mit ihrem bewährten Vorgehen bei der Argumentation gegenüber der Bundesnetzagentur erfolgreich zu unterstützen.


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