10.12.18 - Compliance- & Governance-Newsletter


Ist es wirklich so, dass die Datenschutz-Grundverordnung den Namen am Klingelschild verhindert?
Der Rat der Europäischen Union hat am 11. Oktober 2018 eine neue Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche angenommen, die am 12. September 2018 bereits im Europäischen Parlament gebilligt wurde



10.12.18 - Datenschutz-Grundverordnung: Weiterhin sind Namen am Klingelschild erlaubt, und weiterhin kann es in berechtigten Einzelfällen Ausnahmen geben
Die Posse um Klingelschilder an Häusern schlägt hohe Wellen. Ist es wirklich so, dass die Datenschutz-Grundverordnung den Namen am Klingelschild verhindert? Muss der Vermieter erst schriftliche Einwilligungen einsammeln? Wie sieht die datenschutzgerechte Praxis aus? Marit Hansen, Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein, und ihre Stellvertreterin Barbara Körffer sind in den letzten Tagen dazu immer wieder gefragt worden. Marit Hansen sagt dazu: "Ein Sturm im Wasserglas – denn die Datenschutz-Grundverordnung hat hier nichts geändert. Weiterhin sind Namen am Klingelschild erlaubt, und weiterhin kann es in berechtigten Einzelfällen Ausnahmen geben."

10.12.18 - Strafrechtliche Bekämpfung von Geldwäsche: Neue EU-Richtlinie muss zügig umgesetzt werden
Der Rat der Europäischen Union hat am 11. Oktober 2018 eine neue Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche angenommen, die am 12. September 2018 bereits im Europäischen Parlament gebilligt wurde. Die Richtlinie soll die Definition von Straftatbeständen vereinheitlichen, europaweite Mindeststandards bei Sanktionen setzen, juristische Personen stärker in die Verantwortung ziehen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der zuständigen Behörden weiter verstärken. "Gut, dass die EU im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter vorangeht. Jetzt geht es darum, die Geldwäsche-Richtlinien in allen Mitgliedsstaaten zügig und konsequent umzusetzen", so Reiner Hüper, Leiter der Arbeitsgruppe Strafrecht von Transparency Deutschland.

10.12.18 - Widerlegung der Zugangsvermutung bei Beauftragung eines privaten Postdienstleisters unter Einschaltung eines Subunternehmers
Die Zugangsvermutung für die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte gilt auch bei der Übermittlung durch private Postdienstleister, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Juni 2018 III R 27/17 zu § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) entschieden hat. Bei der Einschaltung eines privaten Postdienstleisters, der mit einem Subunternehmer tätig wird, ist allerdings zu prüfen, ob nach den bei den privaten Dienstleistern vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang des zu befördernden Schriftstücks innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann. Damit kommt es zu einer erheblichen Einschränkung der Zugangsvermutung.

10.12.18 - BFH erleichtert Steuerabzug einer bis zum 10. Januar geleisteten Umsatzsteuervorauszahlung für das Vorjahr
Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27. Juni 2018 X R 44/16 entgegen einer allgemeinen Verwaltungsanweisung entschieden. Grundsätzlich sind Betriebsausgaben und Werbungskosten in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Ausnahmsweise gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit, d.h. zehn Tage, nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als in dem Kalenderjahr abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Sie können damit bereits in diesem Jahr abgezogen werden. Auch die vom Unternehmer an das Finanzamt (FA) gezahlte Umsatzsteuer ist eine Betriebsausgabe, die dieser Regelung unterliegt.


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