22.01.18 - Compliance- & Governance-Newsletter


Die Aufbewahrungsfristen für Buchhaltungsunterlagen sind gesetzlich festgeschrieben und liegen zwischen sechs und zehn Jahren
Bundesregierung dafür sorgen, dass mutige Bürger, die auf Rechtsverletzungen oder schwerwiegende Missstände aufmerksam machen, keine arbeits- oder strafrechtlichen Konsequenzen zu fürchten haben


22.01.18 - Privacy Shield versus DSGVO: Zweierlei Maß beim Datenschutz
Gerade hat die Artikel-29-Datenschutzgruppe, ein unabhängiges Beratergremium der Europäischen Kommission eine Evaluation des Privacy Shield veröffentlicht. Die Experten sind im Großen und Ganzen zufrieden mit dem Nachfolger des Safe Harbor-Abkommens, das die Daten von EU-Bürgern in den USA schützen soll. Größter Kritikpunkt ist, dass die geplante Ombudsmann-Stelle noch nicht besetzt wurde. Dieses vorsichtig optimistische Fazit täuscht allerdings nicht über das grundsätzliche Problem von Privacy Shield hinweg. Im Vergleich zu strikten EU-internen Richtlinien wie der DSGVO, ist das allgemeine Datenschutz-Level in den USA erstens ungenügend und zweitens unkontrollierbar.

22.01.18 - Hinweisgeber: Das Stigma des Denunzianten muss endlich ein Ende haben
Ob fehlerhafte Produkte, Korruptionsfälle oder Steuergeldverschwendung: Oft kommen diese Fälle nicht ans Tageslicht, da Bürger sich nicht trauen, Missstände zu melden. Daher muss die neue Bundesregierung dafür sorgen, dass mutige Bürger, die auf Rechtsverletzungen oder schwerwiegende Missstände aufmerksam machen, keine arbeits- oder strafrechtlichen Konsequenzen zu fürchten haben. Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. und die Antikorruptionsorganisation Transparency International Deutschland e.V. machen sich dafür stark, dass die geltende Rechtslage verbessert wird. "Hinweisgeber nehmen oft erhebliche persönliche Risiken für das Gemeinwohl in Kauf.

22.01.18 - Banken haben Planungssicherheit: Bankenverband begrüßt europäisches Vorgehen bei Basel III
Die Europäische Kommission hatte angekündigt, die Auswirkungen des Basel-III-Paketes auf die europäische Wirtschaft in Form eines Impact Assessments genau zu prüfen. "Dieses Vorgehen ist richtig und notwendig", begrüßte Christian Ossig, Mitglied der Hauptgeschäftsführung des Bankenverbandes, die Ankündigung der Europäischen Kommission. "Die Banken werden sich auf Basel III einstellen und das Ergebnis verkraften können. Eine gewisse Erleichterung ergibt sich dabei aus den langen Übergangsfristen", so Ossig. Nach den langen Verhandlungen sei es für die Banken zudem wichtig, nun endlich Planungssicherheit zu haben.

22.01.18 - Im Januar 2018 dürfen wieder etliche Dokumente vernichtet werden
Pünktlich zum Jahresbeginn stehen viele Unternehmer wieder vor der Frage: Welche Unterlagen können eigentlich dem Reißwolf übergeben und welche Dateien unwiderruflich gelöscht werden? Grundsätzlich gilt, dass Geschäfts- oder Buchhaltungsunterlagen, egal ob elektronisch oder auf Papier, über einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden müssen. Die Aufbewahrungsfristen für Buchhaltungsunterlagen sind gesetzlich festgeschrieben und liegen zwischen sechs und zehn Jahren. Im Einzelnen bedeutet dies, dass Buchungsbelege, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Handels- und Geschäftsbücher, Aufzeichnungen, Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen zehn Jahre und Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen sechs Jahre archiviert werden müssen. Unterlagen wie Kalender oder Arbeits- und Fahrberichte dagegen sind nicht aufbewahrungspflichtig. Solche Papiere können nach eigenem Ermessen und bei Bedarf vernichtet werden.


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