10.08.20 - Compliance- & Governance-Newsletter


Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme von vier Baumarktstandorten der Knauber Freizeit GmbH & Co. KG, Bonn durch die Bauhaus Gesellschaft in der ersten Prüfungsphase freigegeben
Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung (InsO) vorgelegt



10.08.20 - Was Unternehmer im Sinne der DSGVO beachten müssen
Mit den Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden Unternehmen jeglicher Größenordnung angesprochen, die personenbezogene Daten verarbeiten. Obwohl dies in der heutigen Zeit auf nahezu jeden Geschäftszweig zutrifft, wirft das Thema Datenschutz häufig dennoch viele Fragen auf. "Ich empfehle Unternehmen, sich rechtzeitig über das Thema zu informieren, einen Profi ins Team zu holen und so lästige Fehler sowie folgenschwere Konsequenzen zu vermeiden", weiß Oliver Kerner, professioneller Vertriebstrainer, Speaker und Coach aus Bremen und Gründer von OK-Training.

10.08.20 - Bundeskartellamt genehmigt Übernahme von Knauber Baumärkten durch Bauhaus
Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme von vier Baumarktstandorten der Knauber Freizeit GmbH & Co. KG, Bonn durch die Bauhaus Gesellschaft für Bau- und Hausbedarf mbH & Co. KG Rheinland, Köln, in der ersten Prüfungsphase freigegeben. Bauhaus beabsichtigt, die Mietverträge von vier Standorten (Bad Neuenahr–Ahrweiler, Bonn-Endenich, Bergisch Gladbach-Bensberg und Pulheim) zu übernehmen bzw. mit den Vermietern neu abzuschließen. Weiterhin übernimmt Bauhaus sämtliche Mitarbeiter, die derzeit an allen von Knauber bisher betriebenen sechs Standorten beschäftigt werden. Die beiden Knauber-Standorte in Troisdorf und Bad Godesberg sollen geschlossen werden. Der Energiehandel der Carl Knauber Holding GmbH & Co. KG ist von dem angemeldeten Zusammenschlussvorhaben nicht umfasst.

10.08.20 - Durch die Neufassung des § 64 Absatz 2 InsO wird klargestellt, dass grundsätzlich die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses zu erfolgen hat
Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung (InsO) vorgelegt. Durch die Neufassung von Paragraf 64 Absatz 2 InsO soll klargestellt werden, dass grundsätzlich die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses zu erfolgen hat, soweit schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter nicht ausnahmsweise eine nur auszugsweise Veröffentlichung der Beschlussgründe gebieten. Dies schaffe umfassende Rechtssicherheit für die Betroffenen, heißt es in der Vorlage.


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