14.12.15 - Compliance- & Governance-Newsletter
Fünf Tipps für Unternehmen zum Umgang mit dem Safe Harbor-Abkommen
Alle relevanten Informationen zu Datenerhebung und Datenspeicherung für Verbraucher auf einen Blick
14.12.15 - Fehlender Whistleblower-Schutz: Lieber illegal als Skandal?
Zu dem Rechtsgutachten des Deutschen Gewerkschaftsbunds, wonach Deutschland internationale Verpflichtungen und Standards zum Schutz von Hinweisgebern auf Missstände missachtet, erklärt der Abgeordnete Patrick Breyer (Piratenpartei):
"Deutschland bietet Insidern, die Korruption und Gesetzesverstöße an ihrem Arbeitsplatz aufdecken, keinen Schutz. Mit Vorratsdatenspeicherung und dem Verbot der 'Datenhehlerei' wird Whistleblowing sogar aktiv erschwert. Das lässt nur einen Schluss zu: Union und SPD ist es lieber, dass Gesetze gebrochen werden als dass Skandale ans Licht kommen und Konsequenzen gezogen werden müssen.
14.12.15 - Praktischer Leitfaden für Unternehmen zum Umgang mit dem Safe Harbor-Urteil
Wie geht es weiter nach dem Fall des Safe Harbor-Abkommens? Diese Frage stellen sich derzeit viele international tätige Unternehmen – leider gab es darauf auch beim IT-Gipfel keine Antwort von der Bundeskanzlerin. Rund 40 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland entscheiden sich für die Nutzung von Cloudservices, weil sie sich davon moderne und verlässliche Geschäftsprozesse erhoffen, so das Ergebnis des aktuellen DsiN Cloud Scout Reports 2015. Diese Erwartung könnte mit dem Safe Harbor-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. Oktober 2015, das das sogenannte Safe Harbor-Abkommen zum Austausch von Daten zwischen den USA und der EU für ungültig erklärt, zunichte gemacht werden.
14.12.15 - Safe Harbor und die Folgen: Die Balance zwischen Datenschutz und Datennutzung
Die Folgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. Oktober, in dem das so genannte Safe Harbor-Abkommen zum Austausch personenbezogener Daten zwischen der Europäischen Union und den USA für ungültig erklärt wurde, schlagen weiter hohe Wellen. In Deutschland beschäftigen sich mittlerweile selbst Spitzenpolitiker wie Bundeskanzlerin Angela Merkel mit diesem Thema. Die Ankündigung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, ausschließlich auf Safe Harbor gestützte Datenübermittlungen in die USA zu untersagen, sorgt auch international für Aufsehen. Unternehmen in Deutschland suchen derweil nach Möglichkeiten, wie sie den "Rohstoff des 21. Jahrhunderts" rechtskonform schützen.
14.12.15 - Datenschutzhinweise: Auf einer Seite alles im Blick - Kurze und verständliche Datenschutzhinweise
Zu lang, zu kompliziert, keine Zeit – mit diesen Argumenten begründen viele Verbraucherinnen und Verbraucher, warum sie Datenschutzerklärungen selten oder nie lesen. Eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und von IBM hat eine Lösung für dieses Problem präsentiert: Die Musterdatenschutzvereinbarung, bei der Verbraucher alle relevanten Informationen zu Datenerhebung und Datenspeicherung auf einen Blick bekommen. "Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nachvollziehen können, welche Daten Unternehmen über sie speichern und was mit den Daten passiert."
14.12.15 - Zum sog. "Yates-Memorandum": Das U.S.-Justizministerium gewährt künftig Strafrabatt nur noch gegen Auslieferung von Managern
Die Auseinandersetzungen zwischen US-amerikanischen Ermittlungsbehörden, allen voran dem US-Justizministerium (Department of Justice, "DO]"), und international agierenden Konzernen sind legendär und nahezu täglich Gegenstand von Presseberichten weltweit. In der Regel gewinnt dabei das DOJ, und global operierende Konzerne müssen sich mit hohen Strafzahlungen am Ende freikaufen, um einen langwierigen und öffentlichen Prozess zu vermeiden. Aus deutscher Sicht fallen dem interessierten Beobachter hierzu u.a. Siemens, Deutsche Bank, Volkswagen, Bosch, und viele andere mehr ein. Diese und andere Konzerne, die mit Verstößen gegen US-Recht konfrontiert wurden, gleichgültig, ob es sich dabei um strafrechtliche oder zivilrechtliche Delikte gehandelt hat, versuchten in der Regel, Art und Umfang der zu erwartenden Sanktionen ohne öffentliche Gerichtsverhandlung durch eine "freiwillige" Vereinbarung mit dem US-Justizministerium beizulegen.
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