29.03.17 - Compliance- & Governance-Newsletter



Ausländische Investoren haben durch das europäisch-kanadische Freihandelsabkommen CETA im Vergleich mit inländischen Investoren keine weitergehenden materiellen Rechte
Die im Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung



29.03.17 - Ertragslage der Lebensversicherer und geplante Reform der Betriebsrente
Die wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase eingeführte Zinszusatzreserve der deutschen Lebensversicherungen, die als Puffer zur Erfüllung der Ansprüche der Versicherten dienen soll, ist in den vergangenen Jahren gewachsen. Wie die Deutsche Bundesregierung in ihrer Antwort (18/11076) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/10836) mitteilt, wird für 2016 von einer Höhe dieser Reserve von insgesamt 44 Milliarden Euro ausgegangen. Die Zahl ist noch vorläufig. 2015 waren es 32,1 Milliarden Euro, 2014 21,3 Milliarden Euro.

29.03.17 - Offene Fragen zum Freihandelsabkommen CETA – Gemeinsames Auslegungsinstrument und Protokollerklärungen
Ausländische Investoren haben durch das europäisch-kanadische Freihandelsabkommen CETA im Vergleich mit inländischen Investoren keine weitergehenden materiellen Rechte. Inländische Unternehmen könnten nicht vor dem Investitionsschiedsgericht klagen. Sie könnten sich aber bei Investitionen in Kanada ebenfalls auf die Investitionsschutzbestimmungen von CETA berufen, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (18/11069) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/10726). Durch das Abkommen würden keine Erwartungen von Investoren geschützt, mit einer Investition bestimmte Gewinne zu erzielen.

29.03.17 - Bundesgerichtshof zur Rückforderung angeblicher Beihilfen für Ryanair am Flughafen Lübeck
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden (Urteil vom 9. Februar 2017 – I ZR 91/15 – Flughafen Lübeck), dass nationale Gerichte zwar die vorläufige Beurteilung in einem Eröffnungsbeschluss der Europäischen Kommission berücksichtigen müssen, eine bestimmte Maßnahme stelle eine Beihilfe dar. Eine absolute und unbedingte Verpflichtung, dieser vorläufigen Beurteilung zu folgen, besteht aber nicht. Die Klägerin, die Fluggesellschaft Air Berlin, macht geltend, die beklagte Hansestadt Lübeck habe Ryanair günstige Bedingungen für die Nutzung des Flughafens Lübeck-Blankensee gewährt, die sie für unionsrechtswidrige Beihilfen hält. Zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Rückforderung verlangt die Klägerin von der Beklagten Auskunft über die Ryanair gewährten Vergünstigungen.

29.03.17 - Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH verstößt der Sanierungserlass des BMF gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Die im Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Diese Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 2016 GrS 1/15 ist von grundlegender Bedeutung für die Besteuerung insolvenzgefährdeter Unternehmen. Ein Sanierungsgewinn, der dadurch entsteht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise vom Gläubiger erlassen werden, erhöht das Betriebsvermögen und ist grundsätzlich steuerbar. Bis zum Veranlagungszeitraum 1997 waren Sanierungsgewinne nach § 3 Nr. 66 des Einkommen-steuergesetzes (EStG) a.F. in voller Höhe steuerfrei.


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