19.10.21 - Compliance- & Governance-Newsletter


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.02.2021 - XI R 30/20 (XI R 11/17) entschieden, dass Leistungen einer Gutachterin, die im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt, nach nationalem Recht nicht von der Umsatzsteuer befreit sind.
Es bleiben nur noch ein paar Monate, bis die Übergangsfrist für die UKCA-Kennzeichnung endet.


19.10.21 - Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.02.2021 - XI R 30/20 (XI R 11/17) entschieden, dass Leistungen einer Gutachterin, die im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt, nach nationalem Recht nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Auch eine Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht ist nicht zu gewähren. Die Klägerin, eine ausgebildete Krankenschwester mit medizinischer Grundausbildung und akademischer Ausbildung im Bereich der Pflegewissenschaft sowie einer Weiterbildung in Qualitätsmanagement im Bereich der Pflege, erstellte für den MDK Niedersachsen Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten. Die Leistungen rechnete der MDK monatlich ihr gegenüber ab, wobei er keine Umsatzsteuer auswies. Die Umsätze aus der Gutachtertätigkeit erklärte die Klägerin als steuerfrei, nahm jedoch den Vorsteuerabzug aus allen Eingangsleistungen ungekürzt in Anspruch. Das Finanzamt war allerdings der Auffassung, dass die Gutachtertätigkeit weder nach nationalem noch nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei sei. Deshalb unterwarf es die Umsätze der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt.

19.10.21 - Die UKCA-Kennzeichnung wird ab dem 1. Januar 2022 die herkömmliche CE-Kennzeichnung ersetzen
Es bleiben nur noch ein paar Monate, bis die Übergangsfrist für die UKCA-Kennzeichnung endet. BSI, das Unternehmen für Geschäftsverbesserung und Standards, möchte alle betroffenen Hersteller daran erinnern, die relevante regulierte Produkte in Großbritannien (England, Wales und Schottland) auf den Markt bringen wollen. Die UKCA-Kennzeichnung wird ab dem 1. Januar 2022 die herkömmliche CE-Kennzeichnung ersetzen. Betroffene Produkte, für die bisher die CE-Kennzeichnung durch eine Benannte Stelle benötigt wurde, müssen dann von einer in Großbritannien zugelassenen Stelle (UK Approved Body) mit der UKCA-Kennzeichnung versehen werden. Die CE-Kennzeichnung wird für die meisten Produkte ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr anerkannt werden. Für Schiffsausrüstungen, medizinische Geräte und IVDs wurde eine verlängerte Übergangsfrist gewährt. Shahm Barhom, Group Product Certification Director bei BSI Group (British Standard Institution, sagte: "Seit unserem Austritt aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 befinden wir uns in einer Übergangszeit, in der sowohl die UKCA- als auch die CE-Kennzeichnung akzeptiert werden, aber ab dem 1. Januar 2022 wird dies nicht mehr der Fall sein. Die meisten Produkte, die in Großbritannien auf den Markt gebracht werden, benötigen ab dem kommenden Jahr die UKCA-Kennzeichnung und die damit verbundenen Prüfungen und Zertifizierungen müssen von einer in Großbritannien zugelassenen Stelle durchgeführt werden.

19.10.21 - Lieferantenverpflichtung zur E-Rechnung: Ein wichtiger Impuls Richtung Digitalisierung
Seit November 2020 sind Unternehmen, die als Auftragnehmer für den Bund und seine Behörden tätig sind, verpflichtet, ihre Rechnungen als elektronische Rechnung (kurz: E-Rechnung) einzureichen. Mit dieser sogenannten Lieferantenverpflichtung will die öffentliche Verwaltung den Impuls an die Wirtschaft senden, Papierrechnungen aus dem Büro zu verbannen. Wenngleich die E-Rechnung wirtschaftlich und ökologisch Vorteile bietet und einen kräftigen Digitalisierungsschub mit sich bringt, hat die Umstellung dennoch ihre Tücken. Auch der Gebäudedienstleister Niederberger Berlin, Auftragnehmer unter anderem für die Reinigung von Liegenschaften der Bundespolizei sowie Bundesministerien als auch von Landesbehörden und Bezirksämtern Berlins weiß die Vorzüge zu schätzen, kennt aber auch die Tücken: "Es ist zeitgemäß, dass wir unsere Rechnungen an die Behörden nicht mehr per Post verschicken müssen. Das spart Geld für Papier, Druck und Porto und ist umweltfreundlich", so Betriebsleiter Peter Hollmann.


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