02.05.14 - Compliance- & Governance-Newsletter
Der vor einigen Jahren noch eher wenig gebrauchte Begriff "Corporate Compliance" ist für viele Unternehmenslenker und Manager heute gängiger Sprachgebrauch
Werbung mit Rabatt bei guten Zeugnisnoten: Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht ohne konkrete Bewerbung einzelner Produkte kein Wettbewerbsverstoß
02.05.14 - BAG zur Mitbestimmung bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Beabsichtigt der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach § 3 Abs. 2 ArbSchG eine geeignete Organisation aufzubauen und ausgewählten Arbeitnehmern hierbei näher bezeichnete Aufgaben zu übertragen, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen, das sich u. a. mit der Installation und der Wartung von Aufzügen befasst. Mit Schreiben vom 16. September 2010 übertrug sie in ihrem Hamburger Betrieb ihr obliegende Pflichten des Arbeitsschutzes für die gewerblichen Arbeitnehmer auf die dort beschäftigten Meister.
Zugleich gab sie diesen auf, die entsprechenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf die ihnen unterstellten Mitarbeiter mit Vorgesetztenstellung zu delegieren. Den Betriebsrat beteiligte sie hierbei nicht. Dieser hat geltend gemacht, er habe bei der Schaffung einer Organisation zum betrieblichen Arbeitsschutz mitzubestimmen.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag des Betriebsrats entsprochen. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keinen Erfolg. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben.
02.05.14 - Werbung an Kinder und Jugendliche: Insbesondere ein Kaufappell an Kinder, der stets wettbewerbswidrig ist, wurde verneint, da kein konkretes Produkt mit dem Rabatt beworben worden war, sondern das gesamte Warensortiment
Werbung mit Rabatt bei guten Zeugnisnoten: Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht ohne konkrete Bewerbung einzelner Produkte kein Wettbewerbsverstoß. Dies lässt sich der Pressemitteilung zu einer Grundsatzentscheidung vom 3. April 2014 entnehmen (Urteil vom 3. April 2014, Az.: I ZR 96/13 – Zeugnisaktion). Ein Elektronikmarkt hatte mit einer Aktion im zeitlichen Zusammenhang mit der Vergabe von Zeugnissen an Schüler geworben. In einer Werbeanzeige hatte das Unternehmen damit geworben, dass Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 Euro für jede Einser-Note in einem Zeugnis erhielten, wenn sie Waren einkauften.
Diese Werbung war als wettbewerbswidrig angegriffen worden.
Die Richter des Bundesgerichtshofes sahen jedoch keine unzulässige geschäftliche Handlung. Insbesondere ein Kaufappell an Kinder, der stets wettbewerbswidrig ist, wurde verneint, da kein konkretes Produkt mit dem Rabatt beworben worden war, sondern das gesamte Warensortiment. Auch weitere angesprochen Wettbewerbsverstöße, der unangemessene unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit und eine Ausnutzung der Unerfahrenheit der von der Werbung angesprochenen Schulkinder wurde durch das Gericht verneint.
02.05.14 - Abgeordnete des Europäischen Parlaments fordern Deckelung für Kreditkartengebühren
Das Europäische Parlament hat eine Deckelung der Kreditkartengebühren bei 0,3 Prozent des Kaufpreises durchgesetzt. Die Verarbeitungsgebühren, die Banken von Einzelhändlern verlangen, wenn die Kunden mit Kreditkarte zahlen, sollen begrenzt werden. So hat es das Parlament beschlossen. In einer weiteren Abstimmung billigten die Abgeordneten einen Vorschlag, der Online-Zahlungen sicherer und preiswerter machen soll.
Die Kreditkartengebühren der Banken belasten die Einzelhändler nach Schätzungen der Europäischen Kommission mit mehr als 10 Milliarden Euro pro Jahr. Diese Gebühren sind den Nutzern nur schwer zu vermitteln, und sie sind außerdem von einem EU-Land zum anderen unterschiedlich hoch. Das liegt daran, dass sie nicht gesetzlich, sondern durch die nationalen Wettbewerbsbehörden festgelegt werden. Die Einzelhändler werden für jede Kartenzahlung zur Kasse gebeten und geben die Zusatzkosten dann an den Kunden in Form von Preiserhöhungen weiter.
Die Bearbeitungsgebühren oder "Interbankenentgelte", die die Banken für Zahlungsvorgänge mit Karten wie Visa oder MasterCard verlangen, würden nach den neuen Regeln für Kreditkarten auf höchstens 0,3 Prozent des Kaufpreises begrenzt, und bei Debitkartentransaktionen auf 7 Eurocent oder 0,2 Prozent des Transaktionswerts (je nachdem, welcher Betrag niedriger ist).
02.05.14 - Audit-Markt: Reformen zur Wiederherstellung des Vertrauens in Abschlüsse
Das Europäische Parlament hat neue Regeln verabschiedet, um für eine größere Auswahl auf dem von vier dominanten Gesellschaften ("die großen Vier") beherrschten Markt für Abschlussprüfungen zu sorgen. Die Vorschriften sind vorab mit dem Rat vereinbart worden und sollen auch die Qualität und Transparenz der Abschlussprüfungen in der EU verbessern und mögliche Interessenkonflikte vermeiden helfen. Die Rolle der Rechnungsprüfer wurde wegen der Finanzkrise in Frage gestellt.
Die neuen Vorschriften verpflichten Prüfungsgesellschaften in der EU dazu, ihre Berichte im Einklang mit internationalen Prüfungsstandards zu veröffentlichen. Im Falle von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse wie Banken, Versicherungsunternehmen und börsennotierten Gesellschaften müssen die Firmen Anteilseignern und Anlegern genau vermitteln, wie der Prüfer vorgegangen ist und ihnen eine Erklärung über die Richtigkeit ihrer Rechnungsführung vorlegen.
Eine der neuen Maßnahmen zur Öffnung des Marktes und zur Verbesserung der Transparenz ist das Verbot von Exklusivverträgen zugunsten der "großen Vier" Prüfungsgesellschaften.
02.05.14 - Der elegante Weg der Compliance – Positive Zusammenhänge der beiden Konzepte
Der vor einigen Jahren noch eher wenig gebrauchte Begriff "Corporate Compliance" ist für viele Unternehmenslenker und Manager heute gängiger Sprachgebrauch. Obwohl Sinn und Nutzen von Compliance als anerkannt gelten, ist Compliance für viele eher ein bürokratisches Übel. Eine hilfreiche Brücke zu einer effektiven Compliance ohne viel Bürokratie und unnötige Kontrollaktivitäten kann die Einführung eines Wertemanagements darstellen. Unternehmenswerte können – wenn sie durch ein professionelles Management zielführend gesteuert werden – wie eine "Impfung" gegen Non-Compliance wirken. er positive Zusammenhang zwischen Wertemanagement und Corporate Compliance wird bereits sichtbar, wenn man den Begriff "Corporate Compliance" definiert. Hier wird eine Definition im engeren Sinne und im weiteren Sinne betrachtet.
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