03.06.14 - Compliance- & Governance-Newsletter
Personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zudem sie erhoben wurden, und sind vor Missbrauch zu schützen
Der Europäische Gerichtshof hat die Geltung des Grundrechtes auf Datenschutz im Internet bekräftigt
03.06.14 - Mitarbeiter- und Bewerberdaten unterliegen rechtlichen Bestimmungen: Unternehmen müssen Personaldaten besser schützen
Die sich abzeichnende EU-Datenschutzreform wird Unternehmen nicht nur durch den Schutz von Verbraucherdaten betreffen. Auch personenbezogene Mitarbeiter- und Bewerberdaten unterliegen rechtlichen Bestimmungen, wie dem "Recht auf Vergessen". Anlässlich des 15. Datenschutzkongresses in Berlin zeigt Steria Mummert Consulting in fünf Schritten, wie Unternehmen Datenschutz im Personalwesen einhalten können.
Personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zudem sie erhoben wurden, und sind vor Missbrauch zu schützen. Werden sie nicht mehr benötigt, sind sie entsprechend der vorgegebenen Fristen zu löschen. Dazu müssen Daten unkenntlich gemacht werden und dürfen nach ihrer Löschung nicht mehr existieren. Diese Richtlinie ist zwar bereits in den bisherigen europäischen Datenschutzregeln aus dem Jahr 1995 verankert, in der Praxis wird aber oftmals davon abgewichen. Das liegt hauptsächlich daran, dass im Laufe der letzten Jahre aufgrund von technischen Entwicklungen Schlupflöcher gefunden wurden. Ziel der EU-Datenschutzreform, die bereits im Januar 2012 angestoßen wurde, ist es, die bestehenden Datenschutzregeln wirklich umzusetzen.
03.06.14 - Bitkom-Kritik zum EuGH-Urteil zu Suchmaschinen: "EuGH verschärft Spannungsverhältnis zwischen informationeller Selbstbestimmung und Informationsfreiheit"
Bitkom sieht das EuGH-Urteil zum so genannten "Recht auf Vergessen" kritisch. "Das Urteil führt zu mehr Rechtsunsicherheit. Einerseits soll weiterhin die Presse- und Meinungsfreiheit gelten, auch das Recht auf Informationsfreiheit wird groß geschrieben. Andererseits werden diese grundlegenden Prinzipien eines freiheitlichen Internet nunmehr durch den EuGH eingeschränkt, indem bestimmte Informationen von Suchmaschinen nicht mehr angezeigt werden dürfen", sagte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. "Das Urteil erzeugt eine inkonsistente und widersprüchliche Rechtslage." So dürfen auch künftig die Betreiber von Webseiten, wie zum Beispiel Verlage, personenbezogene Informationen gegen den Willen der Betroffenen gemäß den Regeln des Persönlichkeits- und Presserechts veröffentlichen. Gleichzeitig ist es nunmehr den Betreibern von Suchmaschinen in bestimmten Fällen verboten, auf solche Berichte hinzuweisen, wenn die dort genannten Personen dies verlangen.
03.06.14 - EU-Gericht legt dem US-amerikanischen Unternehmen Google Inc. weit reichende Pflichten für das Betreiben seines Suchmaschinendienstes "Google Search" auf
In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof die Geltung des Grundrechtes auf Datenschutz im Internet bekräftigt. Das höchste EU-Gericht legt darin dem US-amerikanischen Unternehmen Google Inc. weit reichende Pflichten für das Betreiben seines Suchmaschinendienstes "Google Search" auf.
03.06.14 - Grundsatzurteil: EuGH entscheidet für Recht auf Vergessenwerden im Internet
Bürger der Europäischen Union haben ein Recht auf Vergessenwerden im Internet. Sie können von Suchmaschinen verlangen, Links auf personenbezogene Daten zu entfernen, wenn sie sich dadurch in ihren Grundrechten verletzt sehen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Grundsatzurteil entschieden (Az.: C-131/12). Das Verdikt kommt überraschend, nachdem der Generalanwalt im Juni 2013 noch gegenteilig argumentiert hatte. In der Regel folgt das Gericht dessen Schlussanträgen.
03.06.14 - EuGH-Grundsatzentscheidung stärkt Datenschutzrechte und nationale Datenschutzaufsicht
Die Entscheidung des EuGH zum Rechtsstreit zwischen Google Spanien und der Spanischen Datenschutzbehörde stärkt in historischer Weise die Rechte von Betroffenen gegenüber Betreibern von Suchmaschinen, die deren persönliche Daten im Netz verbreiten. Zudem enthält das Urteil weitreichende Konsequenzen für die Anwendung des nationalen Datenschutzrechts auf verantwortliche Stellen mit unterschiedlichen Niederlassungen innerhalb der EU.
Danach ist nationales Datenschutzrecht auch dann anwendbar, wenn zwar die Verarbeitung der Nutzerdaten nicht unmittelbar durch die Muttergesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ausgeführt wird, eine Tochtergesellschaft im nationalen Bereich jedoch das Werbegeschäft zur Finanzierung des angebotenen Dienstes betreibt. Internetdiensten ist es künftig nicht mehr möglich, den Verpflichtungen des nationalen Datenschutzrechts dadurch zu entgehen, dass sie die Verantwortlichkeit für die Verarbeitung der Daten der Betroffenen auf eine Niederlassung in der EU verengen. Insoweit erscheinen auch die Datenschutzfragen, die in der Vergangenheit gegenüber dem Sozialen Netzwerkbetreiber Facebook aufgeworfen wurden, in einem neuen Licht.
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