12.08.15 - Compliance- & Governance-Newsletter


E-Learning- und e-Kommunikations-Spezialist M.I.T e-Solutions ist seit Juli 2015 dem Dico - Deutsches Institut für Compliance e.V. beigetreten
Der Bundesgerichtshof hält die im Jahre 2013 eingeführten Bestimmungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen für teilweise verfassungswidrig und hat sich deshalb im Wege der Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht gewandt



12.08.15 - M.I.T e-Solutions wird Mitglied beim Deutschen Institut für Compliance e.V.
E-Learning- und e-Kommunikations-Spezialist M.I.T e-Solutions ist seit Juli 2015 dem Dico - Deutsches Institut für Compliance e.V. beigetreten. Das in Berlin ansässige Institut wurde 2012 gegründet. Sein Ziel ist es, Standards für Compliance und Qualifizierungen zu setzen und das Berufsbild des Compliance-Officers zu entwickeln. Dico versteht sich als Ansprechpartner für alle Compliance-Interessierten in Wirtschaft, Verbänden und Gesetzgebung. Der Verein will an der Gestaltung der guten Unternehmensführung in Deutschland mitwirken und bildet ein Forum für die nationale und internationale Vernetzung für Compliance-Experten.

12.08.15 - Auch Amazon haftet für Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten
Das OLG Köln hat die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt und dem Onlinehändler Amazon mit Sitz in Luxemburg untersagt, Verbrauchern Textilerzeugnisse gewerblich anzubieten, ohne Angaben über die verwendeten Fasern zu machen (Urteil vom 19.06.2015, Az. 6 U 183/14). Ferner wurde dem Unternehmen verboten, gegenüber Verbrauchern für eine Ware unter Preisangabe zu werben, ohne den Grundpreis anzugeben. Damit gab auch das Berufungsgericht der Wettbewerbszentrale Recht, die Amazon auf Unterlassung verklagt hatte. Amazon wollte sich mit Hinweis auf seine Größe für unterlassene Kennzeichnungen von Textilien und nicht erfolgte Grundpreisangaben auf technische Versehen in Einzelfällen und sog. Ausreißer in einem Massengeschäft einer wettbewerbsrechtlichen Haftung entziehen.

12.08.15- Bundesgerichtshof entscheidet über Löschung der Farbmarke Nivea-Blau
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Löschung der Farbmarke "Blau (Pantone 280 C)" von Beiersdorf im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts entschieden (Beschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 65/13 - Nivea-Blau). Die Marke ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte" eingetragen. Das Bundespatentgericht hat auf Antrag eines Mitbewerbers der Markeninhaberin die Löschung der Marke angeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

12.08.15 - Bundesgerichtshof zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing"
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat (Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12 - Die Realität II) entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des "Framing" in seine eigene Internetseite einbindet. Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel "Die Realität" herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war – nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung – auf der Videoplattform "YouTube" abrufbar.

12.08.15 - XII ZB 89/15: Bundesgerichtshof hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise verfassungswidrig
Der Bundesgerichtshof hält die im Jahre 2013 eingeführten Bestimmungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen für teilweise verfassungswidrig und hat sich deshalb im Wege der Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht gewandt. In dem Ausgangsverfahren geht es um eine 63-jährige Betroffene, die unter einer schizoaffektiven Psychose leidet und deswegen unter rechtlicher Betreuung steht. Im August 2014 wurde bei ihr eine Autoimmunkrankheit diagnostiziert, die zu großflächigen Hautausschlägen und massiver Muskelschwäche führte. Im Zuge der Behandlung ergab sich auch der Verdacht auf Brustkrebs. Weitere Untersuchungen bestätigten ein - noch nicht durchgebrochenes - Mammakarzinom. Die Betroffene hat einer Behandlung der Krebserkrankung widersprochen. Aufgrund ihrer Erkrankung ist sie inzwischen körperlich stark geschwächt und kann weder gehen noch sich selbst mittels eines Rollstuhls fortbewegen.


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