30.10.15 - Compliance- & Governance-Newsletter


Der EuGH hat entschieden, dass die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden durch das Safe Harbor-Abkommen nicht beschränkt werden
Auch aus Sicht der Bundesdatenschutzbeauftragten muss das Safe Harbor-Abkommen neu aufgelegt werden, da eine Nachverhandlung mit Blick auf das Urteil sehr schwer sei


30.10.15 -Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp: "Viele Firmen müssen ihre IT-Verträge auf eine neue Basis stellen"
Die Nationale Initiative für Informations- und Internet-Sicherheit e.V. (Nifis) begrüßt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der dem Votum des Generalanwalts folgend das Safe-Harbor-Abkommen zwischen den USA und der EU für unwirksam erklärt hat. "Spätestens mit der Veröffentlichung der Praxis der US-Geheimdienste durch Edward Snowden wurde deutlich, dass in den USA kein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau gewährleistet ist", erklärt RA Dr. Thomas Lapp, Vorsitzender der Nifis. Er führt aus: "Schon damals haben deutsche Datenschutzbehörden erhebliche Bedenken geäußert. Allerdings war es zweifelhaft, ob die nationalen Datenschutzbehörden berechtigt sind, die Entscheidung der EU-Kommission eigenständig zu prüfen. Mit dem jetzigen Urteil ist endlich Klarheit eingetreten."

30.10.15 - EuGH-Urteil zu "Safe Harbor" ist positives Signal für Datenschutz europäischer Prägung
Gut zwei Jahre hat es gebraucht seit den ersten Enthüllungen von Edward Snowden, jetzt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine in ihren möglichen Auswirkungen weitreichende Feststellung getroffen: Die USA bieten aus europäischer Sicht "kein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten".

30.10.15 - Die Entscheidung des EuGH betrifft nicht nur das Safe Harbor-Abkommen, sondern stellt darüber hinaus jede Übermittlung personenbezogener Daten in die USA inhaltlich auf den Prüfstand
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Safe Harbor-Abkommen zwischen der EU und den USA am 06.10.2015 für ungültig erklärt (Rechtssache C-362/14). Nach dem Urteil des EuGH sind nationale Datenschutzbehörden befugt und verpflichtet, jede Übermittlung personenbezogener Daten in die USA selbst zu prüfen. Darauf machte jetzt SKW Schwarz Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB aufmerksam.

30.10.15 - Ohne das Datenschutzniveau in den Vereinigten Staaten von Amerika konkret selbst zu bewerten, hat der EuGH mit diesem Grundsatzurteil hohe Maßstäbe für jedwede Datenübermittlung in Staaten außerhalb der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgestellt
Nachdem der Generalanwalt des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bereits mit deutlichen Worten die Safe-Harbor-Grundsätze für unzureichend befunden hat, hat der EuGH mit Urteil vom 06.10.2015 die Safe-Harbor-Entscheidung ausdrücklich für ungültig erklärt. Unternehmen, die personenbezogene Daten an US-amerikanische Geschäftspartner und Auftragnehmer übermitteln, können sich von nun an nicht mehr auf die Safe-Harbor-Grundsätze stützen.

30.10.15 - EuGH kritisierte insbesondere den Zugriff von US-Behörden auf die Daten der europäischen Nutzer
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, sieht im Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu dem Safe-Harbor-Abkommen eine deutliche Stärkung der nationalen Datenaufsichtsbehörden. Der EuGH hatte die Regelung zum Austausch von Daten zwischen den USA und der EU für ungültig erklärt und argumentiert, dass die Befugnisse der nationalen Datenschutzbehörden durch die Regelung unzulässig eingeschränkt worden seien. In der aus dem Jahr 2000 stammenden Vereinbarung war geregelt, dass Unternehmen die Daten ihrer europäischen Nutzer angemessen zu schützen hätten, wenn sie diese in den USA weiterverarbeiten wollten.


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