28.04.15 - Compliance- & Governance-Newsletter


Das Internet bietet viel Platz für Musik, Videos und Texte aller Art, die auf der eigenen Webseite oder den sozialen Netzwerken von den Usern geteilt werden möchten. Viele vergessen dabei aber oftmals, vor dem beliebten "sharen" zu überprüfen, ob die Inhalte von ihnen geteilt werden dürfen und was rechtlich eigentlich erlaubt ist
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken elektronische Bücher auch ohne Einwilligung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht werden dürfen


28.04.15 - Für mehr Rechtssicherheit beim ersetzenden Scannen
Das Browser-basierte Anwendungspaket Datev Unternehmen online bietet die höchst mögliche Rechtssicherheit für den nachgelagerten Prozess beim sogenannten Ersetzenden Scannen. Um dies zu belegen, wurde das System nun nach der Technischen Richtlinie (TR) Resiscan des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) geprüft. Beim Ersetzenden Scannen werden die in Papierform eingehenden buchungsrelevanten Belege wie beispielsweise Rechnungen eingescannt, sodass diese digital weiterverarbeitet werden können. Das Papier kann dann entsorgt werden, wenn sowohl der Scan-Prozess als auch die Aufbewahrung der digitalisierten Belege Manipulationen ausschließen. Kommt dabei eine nachweislich Eine Resiscan-konforme Lösung zum Einsatz, erleichtert in einem Streitfall die Beweisführung vor Gericht.

28.04.15 - Tipps zum Umgang und Konsum geschützter Inhalte im Netz: Musik, Videos und Texte meist urheberrechtlich geschützt
Das Internet bietet viel Platz für Musik, Videos und Texte aller Art, die auf der eigenen Webseite oder den sozialen Netzwerken von den Usern geteilt werden möchten. Viele vergessen dabei aber oftmals, vor dem beliebten "sharen" zu überprüfen, ob die Inhalte von ihnen geteilt werden dürfen und was rechtlich eigentlich erlaubt ist. Schnell kann ansonsten die Abmahnung des Urhebers erfolgen, die im schlimmsten Falle mit einer enormen Geldstrafe verbunden ist. Für Produzenten bedeutet dies, dass sie gegebenenfalls Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensansprüche geltend machen können. Was im Dschungel des Internets zu beachten ist, verrät Video-Experte und Gründer der Metavideoplattform alugha Bernd Korz.

28.04.15 - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs /BGH) hat ein Urteil des Oberlandesgericht Hamburg aufgehoben, mit dem das Verbot der Verbreitung von Aufnahmen des Rappers "B." wegen der Verwendung von Musikstücken einer französischen Musikgruppe bestätigt worden war. Die Kläger sind nach ihrer Darstellung Mitglieder der französischen Gothic-Band "Dark S.", die in den Jahren 1999 bis 2004 mehrere Musikalben veröffentlicht hat. Der Beklagte tritt als Rapper unter dem Künstlernamen "B." auf. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe bei 13 der von ihm veröffentlichen Rapstücke Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe "Dark S." ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert ("gesampelt") worden seien.

28.04.15 - Bibliothek ist berechtigt, im Verlag der Klägerin erschienene Bücher ihres Bibliotheksbestandes zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um diese Bücher an elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zugänglich zu machen
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken elektronische Bücher auch ohne Einwilligung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht werden dürfen. Die Klägerin ist ein Verlag. Die beklagte Technische Universität Darmstadt hat in ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek elektronische Leseplätze eingerichtet, an denen Bibliotheksnutzer Zugang zu bestimmten Werken aus dem Bibliotheksbestand haben. Darunter befand sich das im Verlag der Klägerin erschienene Lehrbuch "Einführung in die neuere Geschichte". Die Beklagte hatte das Buch digitalisiert, um es an den elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Die Nutzer der Leseplätze konnten das Werk ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern. Auf ein Angebot der Klägerin, von ihr herausgegebene Lehrbücher als E-Books zu erwerben und zu nutzen, ist die Beklagte nicht eingegangen.

28.04.15 - Andrea Voßhoff: "Der UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Privatheit ist ein wichtiger Schritt zum internationalen Datenschutz"
Am 26. März 2015 hat der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eine Resolution angenommen, die die Ernennung eines in seiner Amtsausführung unabhängigen Sonderberichterstatters für das Recht auf Privatheit vorsieht. Dieser soll einen jährlichen Bericht verfassen und darin unter anderem über Verstöße gegen das Recht auf Privatheit berichten, das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im Internationalen Pakts über Bürgerliche und Politische Rechte der Vereinten Nationen (UN-Zivilpakt) verbrieft ist. Außerdem soll der Sonderberichterstatter die internationale Debatte zu Fragen des Rechts auf Privatsphäre begleiten.


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27.04.15 - Digitale Wirtschaftsspionage und Sabotage bedrohen die deutsche Industrie
Studien gehen davon aus, dass cyberkriminelle Aktivitäten weltweit jährliche Kosten von bis zu 575 Mrd. Dollar verursachen. Aufgrund ihrer Wirtschafts- und Innovationsstärke, stellen deutsche Unternehmen ein besonders attraktives Ziel für Hacker dar. Schätzungen zufolge entsteht für die deutsche Volkswirtschaft ein Schaden von ca. 1,6 Prozent des BIP. Gemessen an deren Wirtschaftsleistung, belegt die Bundesrepublik damit den ersten Platz unter den G-20 Ländern.

27.04.15 - Sechs von zehn Unternehmen wollen Unterlagen per Internet
Die klassische Bewerbungsmappe auf Papier wird zum Auslaufmodell. Nur noch rund jedes vierte Unternehmen (27 Prozent) wünscht sich von Job-Interessenten schriftliche Bewerbungsunterlagen. Mehr als doppelt so viele Personalchefs (58 Prozent) bevorzugen dagegen eine Bewerbung per Internet. 15 Prozent haben keine Präferenz. Das hat eine Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 408 Personalverantwortlichen aus allen Branchen ergeben.

27.04.15 - Kündigungserklärung mit zu kurzer Kündigungsfrist
Der Agad - Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. in Essen begrüßt das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 30.01.2015, in dem das LAG über eine Kündigung mit zu kurzer Kündigungsfrist entschieden hat. "Dem LAG Hamm ist vollumfänglich zuzustimmen. Aus dem Zusammenspiel von Gesetz, allgemeinverbindlichen und ehemals allgemeinverbindlichen Tarifverträgen ist es für den Arbeitgeber oftmals nur schwer zu erkennen, welche Kündigungsfrist tatsächlich gilt. Erklärt der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung, will er in jedem Falle mit zutreffender Kündigungsfrist kündigen. Diese seit Jahrzehnten bewährte Rechtsprechung sollte nicht geändert werden", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Agad.

27.04.15 - Neuer EU-Datenschutz wird Anforderungen an BYOD massiv erhöhen
Der Entwurf der neuen Datenschutz-Grundverordnung der EU betrifft auch Unternehmen, die Bring-Your-Own-Device (BYOD) zulassen. Drastisch erhöhte Strafen von bis zu 100 Millionen Euro oder zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bei Verstößen zwingen die IT-Administration dazu, sich jetzt schon vorzubereiten. Unternehmen stehen laut dem Entwurf, der nach Verabschiedung aber sofort EU-weit gültiges Recht wäre, mehrfach in der Pflicht.

27.04.15 - Rückzahlung des Kaufpreises: Sofortiger Rücktritt bei fehlender Verkehrssicherheit eines als "TÜV neu" verkauften Fahrzeu
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung zum Gebrauchtwagenkauf mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen dem Käufer eine Nacherfüllung durch den Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 BGB* nicht zugemutet werden kann und er deshalb zum sofortigen Rücktritt berechtigt ist. Der Sachverhalt: Die Klägerin hatte am 3. August 2012 von dem beklagten Autohändler einen 13 Jahre alten Pkw Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von 5.000 Euro gekauft. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung ("HU neu") war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden. Am Tag nach dem Kauf versagte der Motor mehrfach.


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